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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.08.2019 – 4 RVs 86/19

4. Strafsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0815.4RVS86.19.00

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).