Rechtsprechung / OLG Hamm / 1. Strafsenat / 2018
OLG Hamm Beschluss vom 11.09.2018 – 1 RVs 58/18
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2018:0911.1RVS58.18.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).