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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.09.2018 – 1 RVs 58/18

1. Strafsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0911.1RVS58.18.00

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).