Rechtsprechung / OLG Hamm / 2018

OLG Hamm Beschluss vom 04.05.2018 – 9 U 4/18

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0504.9U4.18.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (012 O 154/16) vom 13.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.164,54 EUR festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-05-04/9-u-4-18#rd_1

Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

3

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

4

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 17.04.2018 Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-05-04/9-u-4-18#rd_2

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Es gibt keine Erklärung dafür, warum das vordere Kennzeichen des Fahrzeugs völlig unbeschädigt geblieben ist, obwohl eine Beschädigung bei dem Beschädigungsbild der beteiligten Fahrzeuge zwingend zu erwarten war.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.