Rechtsprechung / OLG Hamm / 2017

OLG Hamm Beschluss vom 11.10.2017 – 30 U 34/17

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1011.30U34.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (9 O 198/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.900,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 51.662,00 €  festgesetzt.

Gründe§

2

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des Berufungsvorbringens wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.08.2017 Bezug genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-10-11/30-u-34-17#rd_1

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-10-11/30-u-34-17#rd_2

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 25.08.2017 Bezug genommen. Der Beklagte hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.