Rechtsprechung / OLG Hamm / 4. Senat für Bußgeldsachen / 2017

OLG Hamm Beschluss vom 06.06.2017 – 4 RBs 172/17

4. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGHAM:2017:0606.4RBS172.17.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).