Rechtsprechung / OLG Hamm / 2017

OLG Hamm Beschluss vom 18.01.2017 – 11 U 170/15

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0118.11U170.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Dortmund wird nach erneuter Beratung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 7.884,16 €.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-01-18/11-u-170-15#rd_2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-01-18/11-u-170-15#rd_3

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-01-18/11-u-170-15#rd_4

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.12.2016 Bezug genommen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2017-01-18/11-u-170-15#rd_5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.