Rechtsprechung / OLG Hamm / 2016

OLG Hamm Beschluss vom 19.07.2016 – 9 U 39/16

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0719.9U39.16.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Januar 2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.250,-- € festgesetzt.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-07-19/9-u-39-16#rd_3

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf Ziffer I. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2016 in Verbindung mit dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-07-19/9-u-39-16#rd_4

Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat einen Hinweis gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt. Zu diesem Hinweis hat der Kläger keine Stellungnahme abgegeben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-07-19/9-u-39-16#rd_6

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-07-19/9-u-39-16#rd_7

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 10.06.2016, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-07-19/9-u-39-16#rd_8

Der Kläger ist den Ausführungen des Senats in dem in Bezug genommenen Beschluss nicht entgegengetreten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-07-19/9-u-39-16#rd_9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-07-19/9-u-39-16#rd_10

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.