Rechtsprechung / OLG Hamm / 2015

OLG Hamm Beschluss vom 14.07.2015 – 4 W 78/15

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0714.4W78.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom  27.04.2015 wird der den Streitwert festsetzende Teil des Beschlusses des Landgerichts Siegen vom 20.04.2015 (6 O 30/15) in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.05.2015 abgeändert und der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-07-14/4-w-78-15#rd_1

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.04.2015 gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Siegen vom 20.04.2014 ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG,  68 Abs.1 S.1 GKG) sowie form- (§ 68 Abs.1 S. 5, 66 Abs. 5 S.1 GKG) und fristgemäß (§§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs.3 S. 2 GKG) eingelegt worden.

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II.

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Das Rechtsmittel ist auch begründet.

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Denn der in der Antragsschrift vom 13.04.2015 mit 15.000,00 € angegebene Streitwert ist nicht zu beanstanden.

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1.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-07-14/4-w-78-15#rd_2

Gemäß § 51 Abs. 2 GKG ist in Verfahren über Ansprüche nach dem UWG der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Demnach ist für die Streitwertbemessung beim Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken nach wie vor das Interesse des Klägers an der jeweils angestrebten Entscheidung maßgebend (so auch MünchKomm-Schlinghoff, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 661). Dieses ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens objektiv zu bestimmen. Hierbei haben die Streitwertangaben des Klägers indizielle Bedeutung, auch wenn sie anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblichen Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen zu überprüfen sind (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 5.3a/b;  Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 9).

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Eine solche Überprüfung gibt keinen Anlass, von der Streitwertangabe des Antragstellers abzuweichen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-07-14/4-w-78-15#rd_3

Der Senat geht bei vergleichbaren Fällen regelmäßig von keinem geringerem (Hauptsache-)Streitwert von 20.000,- € aus, wobei in einstweiligen Verfügungsverfahren der vorliegenden Art im Allgemeinen 2/3 davon angesetzt werden, womit nunmehr auch § 51 Abs. 4 GKG Rechnung getragen werden kann.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-07-14/4-w-78-15#rd_4

Denn das Interesse des Antragstellers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen durch den Antragsgegner darf nicht zu gering eingeschätzt werden. Hierbei muss auch und gerade dem Umstand, dass die Gefahr der Nachahmung bei Wettbewerbsverstößen durch einen auf einer populären Internetplattform wie eBay tätigen Verletzer außerordentlich hoch ist, angemessen Rechnung getragen werden. Denn auch die Auffälligkeit, mit der Verletzungshandlungen in die Öffentlichkeit treten, und die hierdurch bewirkte Gefahr der Nachahmung durch Dritte bestimmen die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Verletzten (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.6; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 13).

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2.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-07-14/4-w-78-15#rd_5

Zwar ist gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 GKG der Streitwert prinzipiell angemessen herabzusetzen, soweit die Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist als für den Kläger (Köhler/Bornkamm, aaO. § 12 Rn. 5.3c).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2015-07-14/4-w-78-15#rd_6

Allerdings liegen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vor, die eine solche Herabsetzung des Streitwerts rechtfertigen. Das Gegenteil ist der Fall. Denn ausweislich des Screenshots des beanstandeten Angebots vom 20.03.2015 (Anlage K7) unterhält der Antragsgegner unter der Bezeichnung „X“ einen eigenen eBay Shop mit bis dahin immerhin 1453 positiven Bewertungen.

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III.

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Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs.3 GKG).