Rechtsprechung / OLG Hamm / 27. Zivilsenat / 2014
OLG Hamm Beschluss vom 22.08.2014 – 27 W 104/14
27. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2014:0822.27W104.14.00
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Tenor§
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 08.07.2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Mit Anmeldung vom 11.06.2014 beantragte der Beteiligte seine Eintragung im Handelsregister als neuer Geschäftsführer der Gesellschaft.
In der Anmeldung versicherte er u.a.,
„3) daß ich weder im Inland noch im Ausland in den letzten fünf Jahren wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt worden bin.“
Mit dem angefochtenen Beschluss beanstandete das Registergericht diese Formulierung, weil sich der gewählten Formulierung entgegen dem gesetzlichen Erfordernis nicht eindeutig entnehmen lasse, dass keine gegen den neuen Geschäftsführer gerichtete Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten während der letzten 5 Jahre Rechtskraft erlangt habe.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte im Wege der Beschwerde, mit der er vorbringt, dass bei der gewählten Formulierung ausgeschlossen sei, dass gegen ihn Verurteilungen wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten während der letzten 5 Jahre Rechtskraft erlangt hätten.
Das Registergericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 31.07.2014 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Der Senat teilt die vom Registergericht vertretene Auffassung, wonach die in der oben zitierten Versicherung enthaltene Abweichung vom Gesetzeswortlaut der Erklärung einen anderen Sinngehalt verleiht, als ihn das Gesetz verlangt.
§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG postuliert einen Ausschluss vom Amt des Geschäftsführers für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft eines etwaigen Urteils.
Die hier gewählte Formulierung lässt auch eine Auslegung der Versicherung dahingehend zu, dass Verurteilung und Rechtskrafteintritt nicht innerhalb der letzten 5 Jahre stattgefunden haben. Dies würde aber dem Gesetz nicht genügen, denn danach ist allein der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft maßgeblich.
Eine solche Unklarheit kann im Registerverfahren nicht hingenommen werden. Es ist deshalb erforderlich, dass die Erklärung des Geschäftsführers dem Gesetzestext entspricht.