Rechtsprechung / OLG Hamm / 14. Senat für Familiensachen / 2014
OLG Hamm Beschluss vom 16.04.2014 – 14 UF 49/14
14. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.14UF49.14.00
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Tenor§
Die Beschwerde der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 18.11.2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Großmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 3.000 € zu tragen.
Gründe§
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Großmutter gegen die Ablehnung ihres Antrages bzw. ihrer Anregung zur Vormundbestellung sowie gegen die Bestellung von Frau Rechtsanwältin C zum Vormund keine Beschwerdebefugnis zusteht.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 6./7.3.2014, durch den er der Großmutter die begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde versagt hat, sowie auf den Beschluss vom 20./21.3.2014, durch den er die dagegen gerichtete Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, Bezug genommen. Bei diesen Ausführungen verbleibt es auch nach erneuter Sachprüfung, zumal die Mutter dem Beschluss vom 20./21.3.2014 innerhalb der erneut eingeräumten Frist nicht mehr entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.