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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16.04.2014 – 14 UF 49/14

14. Senat für Familiensachen

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0416.14UF49.14.00

Tenor§

Die Beschwerde der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 18.11.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Großmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 3.000 € zu tragen.

Gründe§

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Großmutter gegen die Ablehnung ihres Antrages bzw. ihrer Anregung zur Vormundbestellung sowie gegen die Bestellung von Frau Rechtsanwältin C zum Vormund keine Beschwerdebefugnis zusteht.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 6./7.3.2014, durch den er der Großmutter die begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde versagt hat, sowie auf den Beschluss vom 20./21.3.2014, durch den er die dagegen gerichtete Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, Bezug genommen. Bei diesen Ausführungen verbleibt es auch nach erneuter Sachprüfung, zumal die Mutter dem Beschluss vom 20./21.3.2014 innerhalb der erneut eingeräumten Frist nicht mehr entgegengetreten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.