Rechtsprechung / OLG Hamm / 2013

OLG Hamm Beschluss vom 12.06.2013 – 32 Sbd 7/11

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0612.32SBD7.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit.

II.

Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit wird auf 7.699,97 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Die Entscheidung zum Kostengrund beruht auf § 269 Abs. 3 ZPO analog.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-06-12/32-sbd-7-11#rd_1

Nachdem der Antragsteller seinen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts mit Schriftsatz vom 11.05.2011 zurückgenommen hat, waren ihm auf Antrag die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zwar gilt das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens, sodass auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, die entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Ablehnung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags. In diesen Fällen kann ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden. Dabei ist unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind. (vgl. BGH, NJW-RR 1987, S. 757, zitiert nach juris.de; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 37 Rn. 3a mit weiteren Nachweisen).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-06-12/32-sbd-7-11#rd_2

Bei der Wertfestsetzung ist der Senat davon ausgegangen, dass in der vorliegenden spezifischen Konstellation der Antragsrücknahme gerade kein prozessualer Zusammenhang mit der späteren Hauptsache entsteht und das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht zum Rechtszug im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 RVG zählt. Dann kann aber der Wert der Angelegenheit konsequenterweise nicht mit dem der Hauptsache gleichgesetzt, sondern allenfalls mit einem prozentualen Bruchteil bemessen werden (vgl. BayOblG, NJW-RR 2000, S. 141).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2013-06-12/32-sbd-7-11#rd_3

Grundlegend für den ursprünglichen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung war das Kosteninteresse des Antragstellers, keine isolierten Verfahren gegen die Antragsgegner führen zu müssen. Ausgehend hiervon erscheint für die Wertfestsetzung ein geschätzter Ansatz von 20% der Hauptsache angemessen. Dies entspricht hier 7.699,97 €.