Rechtsprechung / OLG Hamm / 4. Strafsenat / 2013

OLG Hamm Beschluss vom 15.01.2013 – 4 RVs 132/12

4. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.4RVS132.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).