nu:legal · recht.nulegal.eu

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.01.2013 – 4 RVs 132/12

4. Strafsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0115.4RVS132.12.00

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).