Rechtsprechung / OLG Hamm / 2012

OLG Hamm Beschluss vom 09.07.2012 – 8 WF 137/12

ECLI:DE:OLGHAM:2012:0709.8WF137.12.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts –FamG- Steinfurt vom 22.Mai 2012 aufgehoben.

Der Wert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf 3600,- € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-09/8-wf-137-12#rd_1

Die gem. den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Bei Stufenklagen ist,  da mit deren Zustellung auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag sogleich rechtshängig wird, die Verfahrenskostenhilfe für alle drei Stufen zu bewilligen, die Beschränkung derselben auf den Auskunftsantrag ist unzulässig ( Zöller- Geimer, ZPO, 29.Auflage 2012, § 114, Rn.37).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-09/8-wf-137-12#rd_2

Allerdings ist die Verfahrenskostenhilfe von vornherein auf den Betrag beschränkt, der sich bei realistischer Betrachtung erwarten läßt, so daß die Staatskasse für überzogene Anträge  nicht aufzukommen hat. Ein Vorbehalt der erneuten Prüfung des Leistungsantrags muß die Ausgangsentscheidung insoweit nicht enthalten.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-09/8-wf-137-12#rd_3

Andererseits ist es nicht zulässig, dem Hilfesuchenden die Verfahrenskostenhilfe nach Auskunft und Bezifferung des Leistungsantrags gänzlich zu entziehen, wie es hier geschehen ist. Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch bewegt sich vorliegend in einer  aufgrund der Verhältnisse der Beteiligten realistischen Grössenordnung, denn immerhin war der Antragsgegner unstreitig, wenn auch nur kurzfristig in der Lage, als – offenbar - Ungelernter  bei einer Zeitarbeitsfirma ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 1500,- € zu erzielen. Warum ihm dies nicht auch in Zukunft möglich

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-09/8-wf-137-12#rd_4

sein soll und welche Anstrengungen er insoweit unternommen hat, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und im Hauptsacheverfahren zu klären, wo auch eine Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin ggfs. zu erörtern wäre.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2012-07-09/8-wf-137-12#rd_5

Da die bewilligte Verfahrenskostenhilfe somit den Zahlungsantrag deckt, konnte sich der Senat auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beschränken.

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Außerdem war der Verfahrenswertbeschluß des Amtsgerichts von Amts wegen zu korrigieren.