Rechtsprechung / OLG Hamm / 2011

OLG Hamm Beschluss vom 20.10.2011 – 27 W 156/11

ECLI:DE:OLGHAM:2011:1020.27W156.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die beantragte Eintragung aufgrund der Anmeldung vom 1.4.2011 vorzunehmen.

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G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-10-20/27-w-156-11#rd_2

Die gemäß § 58 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Anmeldung auf Eintragung der Beendigung des Geschäftsführeramtes ist nicht zu beanstanden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-10-20/27-w-156-11#rd_3

Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur (OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 479; OLG Frankfurt WM 1994, 2250; BayObLG GmbHR 1982, 214; OLG Hamm GmbHR 1989, 36; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 1093; Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbH-Gesetz, 17. Auflage 2009, § 39 Rn. 7; Baumbach/Hueck-Zöllner/Noack, GmbHG, 19. Auflage 2010, § 39 Rn. 9; Wicke, GmbHG, 1. Auflage 2008, § 39 Rn. 3; Scholz-Schneider, GmbHG, 10. Auflage 2007, § 39  Rn. 14; Bärwaldt GmbHR 2001, 290) kann der Geschäftsführer seine Amtsniederlegung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Ausscheidens ins Handelsregister erklären.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2011-10-20/27-w-156-11#rd_4

Der Senat hat sich dieser herrschenden Ansicht angeschlossen. Es handelt sich um eine zulässige Rechtsbedingung, die keinen Bedenken unterliegt. Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer ist allein von der Eintragung abhängig, so dass der Eintritt der Bedingung keiner Überprüfung durch das Registergericht bedarf.