Rechtsprechung / OLG Hamm / 2010

OLG Hamm Beschluss vom 26.01.2010 – 21 U 207/09

ECLI:DE:OLGHAM:2010:0126.21U207.09.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 04. November 2009 verkündete Ur-teil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-01-26/21-u-207-09#rd_2

Der Senat ist aus den Gründen des Schreibens seines Vorsitzenden vom 29.12.2009, auf das Bezug genommen wird, davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-01-26/21-u-207-09#rd_3

Diese Beurteilung wird auch durch den Schriftsatz des Klägers vom 20.01.2010 nicht in Frage gestellt. Angesichts der langen Verwendung der Überladebrücke seit 1999 muss mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der am 02.02.2008 gebrochene Bolzen, der inzwischen verloren gegangen ist, erst nachträglich, etwa durch eine Überlastung der Anlage, defekt geworden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach § 823 Abs. 1, 2 BGB scheiden damit aus. Im Übrigen ist nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und dem Foto Bl. 45 GA ohnehin davon auszugehen, dass die Überladebrücke nachträglich verändert worden ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-01-26/21-u-207-09#rd_4

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Überladebrücke über den gebrochenen Bolzen hinaus einen anderen Fehler, der der Beklagten zugerechnet werden könnte, aufgewiesen hat.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2010-01-26/21-u-207-09#rd_5

Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert, ist die Berufung zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO