Rechtsprechung / OLG Hamm / 2007

OLG Hamm Urteil vom 03.05.2007 – 4 U 1/07

ECLI:DE:OLGHAM:2007:0503.4U1.07.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. November 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 646,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_2

Der Kläger hat am 12.10.2005 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten untersagt worden ist, bestimmte Formulierungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Diese einstweilige Verfügung ist der Beklagten am 20.10.2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 03.04.2006 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, eine Abschlusserklärung zu unterzeichnen. Die Beklagte hat die geforderte Abschlusserklärung unter dem 11.04.2006 abgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schreiben (Bl. 13 - 15 der Akten) verwiesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_3

Der Kläger begehrt nach einem Streitwert von 20.000,00 € Ersatz der an seinen Prozessbevollmächtigten für das Abmahnverfahren zu zahlenden Gebühren, soweit diese nicht auf die Gebühren des einstweiligen Verfügungsverfahrens anrechenbar waren. Ferner begehrt er für das Abschlussschreiben nach einem Streitwert von 20.000,00 € unter Bezugnahme auf die §§ 13, 14 RVG Nr. 2400 VV RVG inkl. der Auslagenpauschale 859,880 €.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_4

Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. November 2006 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 649,10 € nebst Zinsen zu zahlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_5

Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_6

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus dem Abmahnverfahren noch nicht angerechnete Gebühren von 435,30 € übrig geblieben seien, die der Kläger erstattet verlangen könne.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_7

Hinsichtlich des Abschlussschreibens könne der Kläger lediglich eine Geschäftsgebühr von 0,3 geltend machen, was bei einem Streitwert von 20.000,00 € 213,80 € ausmache. Denn für die Erstellung eines Abschlussschreibens seien nur Überlegungen einfachster Art erforderlich.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Forderungsbegehren in seiner ursprünglichen Höhe von 1.295,10 € weiterverfolgt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_9

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages ist der Kläger der Ansicht, dass auch für das Abschlussschreiben von einer durchschnittlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 auszugehen sei. Schon die besondere Gesetzesmaterie des Wettbewerbsrechts spreche gegen die Annahme eines einfachen Schreibens.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_10

Der Kläger beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_11

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 646,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2006 zu zahlen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_12

Die Beklagte beantragt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_13

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_15

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt die erforderliche Beschwerdesumme von 600,00 €, § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Denn der Kläger macht mit seiner Berufung den Differenzbetrag in Höhe von 646,00 € geltend, der sich daraus ergibt, dass man die zuerkannten erstattungsfähigen Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 213,80 € von den verlangten Kosten in Höhe von 859,80 € abzieht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_16

Dieses Berufungsbegehren ist auch begründet. In der Sache geht es darum, ob für das Abschlussschreiben nur eine Geschäftsgebühr von 0,3 verlangt werden kann, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil im Anschluss an die Ausführungen bei Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. Kap. 58 Rz. 41 entschieden hat, oder ob eine durchschnittliche Geschäftsgebühr von 1,3 für ein Abschlussschreiben anzusetzen ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. August 2006 (Az. 4 U 93/06) diese Frage in letzterem Sinne entschieden. An dieser Rechtsauffassung hält er auch unter Berücksichtigung der Gegengründe fest. Denn es handelt sich bei dem Abschlussschreiben regelmäßig nicht um eine bloße formularmäßige Anfrage, der keine Überlegungen in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht vorausgehen müssen. Vielmehr muss der Rechtsanwalt vor Absendung des Abschlussschreibens den geltend gemachten Anspruch erneut überprüfen, insbesondere auch, ob sich zwischenzeitlich Umstände ergeben haben, die den Bestand des Anspruches als beeinträchtigt erscheinen lassen. Die Situation stellt sich für den Rechtsanwalt damit in vergleichbarer Weise dar wie bei der Abmahnung.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_17

Zu Recht hat der Kläger den Gebührenberechnungen auch den vollen Streitwert jeweils zugrunde gelegt und nicht den reduzierten Streitwert des Verfügungsverfahrens. Denn sowohl mit der Abmahnung wie auch mit dem Abschlussschreiben wird nicht die vorläufige Sicherung des Unterlassungsanspruchs betrieben, sondern dessen endgültige Feststellung.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2007-05-03/4-u-1-07#rd_19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.