Rechtsprechung / OLG Hamm / 1. Strafsenat / 2007
OLG Hamm Beschluss vom 27.03.2007 – 1 Ss 48/07
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2007:0327.1SS48.07.00
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Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).