Rechtsprechung / OLG Hamm / 2006

OLG Hamm Beschluss vom 28.11.2006 – 27 W 77/06

ECLI:DE:OLGHAM:2006:1128.27W77.06.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 11.09.2006 in Gestalt der Nichtabhilfeentschei-dung vom 06.11.2006 aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht zur erneuten Entscheidung mit der Maßgabe zurückverwiesen, den Antrag nicht wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers zurückzuweisen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_3

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_4

Die Voraussetzungen des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, unter denen einem Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, liegen vor. Aus den glaubhaften Darlegungen des Antragstellers ergibt sich, dass die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_5

Ebenso ist den wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses nicht zuzumuten. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (z.B. ZIP 2005, 1711), ist für die Frage der Zumutbarkeit nicht abstrakt auf die infolge der Prozessführung zu erwartende Quote abzustellen, sondern es ist der vom Gläubiger zur Ermöglichung einer Prozessführung zu leistende Vorschuss dem Betrag gegenüberzustellen, den er bei erfolgreicher Prozessführung voraussichtlich (zusätzlich) erwarten kann.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_6

1. Die Höhe des vom einzelnen Gläubiger zu leistenden Vorschusses hängt neben dem Streitwert der Klage vor allem davon ab, wie viele Gläubiger zur Deckung der Prozesskosten herangezogen werden können. Neben den Gläubigern, die bei eigener Prozessführung selbst Prozesskostenhilfe beanspruchen könnten, den Massegläubigern, den Trägern der Sozialverwaltung sowie vielfach den Arbeitnehmern (vgl. BGH a.a.O.) scheiden insoweit vor allem die sog. Kleingläubiger aus. Denn einerseits können von diesen Vorschüsse nicht erwartet werden, weil sie auch bei erfolgreicher Prozessführung nur mit relativ geringfügigen Erlösen rechnen können, und andererseits wird der Insolvenzverwalter zur Akquirierung der benötigten Vorschüsse regelmäßig nur dann in der Lage sein, wenn er es insoweit mit einem überschaubaren Kreis von Gläubigern zu tun hat. Der Senat geht deshalb davon aus, dass nur solche Insolvenzgläubiger zu Vorschüssen herangezogen werden können, die an der Gesamtsumme der festgestellten Insolvenzforderungen selbst jeweils mit mindestens 5 % beteiligt sind. Der Kreis der potenziell vorschusspflichtigen Gläubiger beschränkt sich damit theoretisch auf höchstens 20. In der Praxis liegt er nach den Erfahrungen des Senats dann aber in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle deutlich unter zehn.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_7

2. Bei der Ermittlung des Betrages, um den sich die Befriedigungsaussichten für den einzelnen Gläubiger voraussichtlich verbessern, ist zunächst davon auszugehen, dass sich die Verteilungsmasse um den vollen im Erfolgsfalle zu titulierenden Betrag erhöht, soweit nicht dieser zunächst ganz oder teilweise zur Beseitigung einer Unterdeckung der Masse herangezogen werden muss. Hierbei ist zugrunde gelegt, dass der im Rechtsstreit erstrittene Betrag im Regelfall auch realisiert werden kann. Legt der Insolvenzverwalter allerdings im Einzelfall substanziiert und nachvollziehbar dar, dass mit (vollständiger) Realisierung der zu titulierenden Forderung selbst im Falle einer Vollstreckung nicht zu rechnen ist, so ist dieses Risiko wirtschaftlich zu bewerten und ein entsprechender Abschlag vom Nominalbetrag der Forderung vorzunehmen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_8

Sodann ist für die weitere Berechnung im Grundsatz davon auszugehen, dass die Masse nach Abzug der vorweg zu befriedigenden Forderungen auf die festgestellten Insolvenzforderungen verteilt wird. Jedoch können auch insoweit weitere Darlegungen des Insolvenzverwalters im Einzelfall dazu führen, dass angemeldete, aber nicht festgestellte Forderungen ganz oder teilweise berücksichtigt werden, insbesondere wenn diese noch gar nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter zwar bestritten, aber bereits gegen die Masse eingeklagt sind. Umgekehrt können Forderungen, die nur für den Ausfall festgestellt sind (§ 52 S. 2 InsO), bei entsprechender Darlegung, dass sie voraussichtlich bei der Verteilung nicht (in voller Höhe) teilnehmen werden, im Einzelfall ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_9

3. Zur Beantwortung der Frage, in welcher Höhe den Gläubigern, deren Befriedigungsaussichten sich durch den Prozess verbessern, ein Vorschuss zuzumuten ist, sind zwar der Verbesserungsbetrag und der zu leistender Vorschuss einander gegenüber zu stellen. Jedoch kann insoweit keine feste Quote gebildet werden. Denn es kommt auch auf die absolute Höhe des zu leistenden Vorschusses an. Der Gesetzgeber hat durch die degressive Staffelung der Gebührentabellen im GKG und RVG verdeutlicht, dass auch das absolute Kostenrisiko gerade bei hohen Werten relativiert werden soll. Je höher die verfolgte Forderung ist, um so geringer ist relativ dazu der für die Rechtsverfolgung aufzubringende Betrag. Diese Wertung ist im Rahmen von § 116 ZPO auf die Frage der Zumutbarkeit eines Prozesskostenvorschusses durch die Gläubiger zu übertragen, weil es für einen Insolvenzgläubiger, dem nach dieser Vorschrift die Prozessfinanzierung obliegen soll, nicht zumutbar ist, schlechter zu stehen als derjenige, der selbst eine eigene Forderung verfolgt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_10

Aus diesem Grund ist für die Zumutbarkeitsprüfung darauf abzustellen, in welcher Höhe der Gläubiger Vorschüsse aufbringen müsste, wenn er den nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Betrag, um den sich seine Befriedigungsaussichten verbessern, selbst in einem Rechtsstreit einklagen würde. Dafür sind in erster Instanz 2,5 Rechtsanwaltsgebühren zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer sowie 3,0 Gerichtsgebühren erforderlich.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_11

Allerdings ist das Kostenrisiko eines Klägers in einem von ihm selbst geführten Rechtsstreit noch deutlich höher, weil er nicht nur die Vorschüsse für seinen Anwalt und das Gericht aufzubringen hat, sondern darüber hinaus bei ungünstigem Prozessausgang auch noch Kostenerstattungsansprüchen der Gegenseite ausgesetzt ist. Diese Gefahr droht dem Gläubiger, der einen Prozess des Insolvenzverwalters finanziert, nicht, weil sich etwaige Kostenerstattungsansprüche des Gegners nicht gegen ihn, sondern allein gegen die Insolvenzmasse richten.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_12

Gleichwohl erachtet es der Senat für angemessen, das Kostenrisiko des Insolvenzgläubigers auf einen Vorschuss in vorgenannter Höhe zu beschränken. Denn der Insolvenzgläubiger kann die Erfolgschancen der Verbesserung seiner Insolvenzquote aufgrund eines vom Insolvenzverwalter zu führenden Prozesses im Regelfall weitaus schlechter einschätzen als der Kläger, der eine eigene Forderung einklagt, die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsstreits. Er hat nämlich vielfach weder einen Einblick in die tatsächlichen und rechtlichen Risiken der Rechtsverfolgung noch in die Vollstreckungsaussichten gegen den jeweiligen Schuldner noch in die Zuverlässigkeit der Prognose der zu erwartenden Insolvenzquote, weil nachträgliche Forderungsanmeldungen erfolgen oder vom Insolvenzverwalter zunächst bestrittene Forderungen sich später als berechtigt erweisen können. All dies wird dazu führen, dass er im Vergleich zur Lage bei der Verfolgung einer eigenen Forderung in berechtigter Weise nur in geringerem Maße zur Eingehung eines Kostenrisikos bereit ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_14

Im vorliegenden Fall sind fünf Einzelgläubiger mit einem Betrag von mindestens 5% der festgestellten Forderungen von 211.069,92 EUR am Insolvenzverfahren beteiligt:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_15

a) H eG (für den Ausfall) 59.221,50 EUR = 28,1 %

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_17

b) H2 GmbH 43.927,32 EUR = 20,8 %

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_19

c) T GmbH 34.648,18 EUR = 16,4 %

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_21

d) Land Nordrhein-Westfalen (FA L) 16.983,46 EUR = 8,0 %

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_23

e) Agentur für Arbeit 11.810,96 EUR = 5,6 %

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_25

Davon bleibt die Bundesagentur für Arbeit als Sozialleistungsträger im Weiteren außer Betracht.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_26

Dem gegenüber ist die Privilegierung der Finanzbehörden, die der Bundesgerichtshof (NJW 1994, 3170) mit einer Parallelwertung zu § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung alter Fassung begründet hatte, unter Geltung der neuen Insolvenzordnung nicht aufrecht zu halten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_27

Auch die C eG ist nicht von der Vorschusspflicht auszunehmen. Zwar ist ihre Forderung nur für den Ausfall festgestellt. Um die Volksbank von der Vorschusspflicht als befreit anzusehen, müsste jedoch dargelegt werden, dass ihr Absonderungsrecht hinreichend werthaltig ist, um das Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits weitgehend entfallen zu lassen. An einer solchen Darlegung fehlt es.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_29

Als Erlöserwartung ist von einem Klagebetrag in Höhe von 18.961,60 EUR auszugehen. Von den erlösten 18.961,60 EUR kämen nach Abzug der Masseunterdeckung von 14.193,60 EUR insgesamt 4.768,00 EUR zur Verteilung. Dies geteilt durch die zur Tabelle festgestellten Forderungen von inzwischen 211.069,92 EUR ergibt eine Quote von rund 2,3%.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_30

Damit könnten die vier verbleibenden Gläubiger aufgrund der Prozessführung folgende Beträge erwarten:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_31

a) H eG 1.362,09 EUR

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_32

b) H2 GmbH 1.010,33 EUR

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_33

c) T GmbH 796,91 EUR

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_34

d) Land Nordrhein-Westfalen (FA L) 390,62 EUR

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_35

Diesen Gläubigern wäre grundsätzlich zuzumuten, jeweils folgende Beträge aufzubringen:

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_37

(2,5 Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer sowie 3,0 Gerichtsgebühren nach einem Streitwert von bis zu 1.500 EUR)

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_38

b) H2 GmbH 434,70 EUR

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_39

(2,5 Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer sowie 3,0 Gerichtsgebühren nach einem Streitwert von bis zu 1.200 EUR)

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_40

c) T GmbH 346,70 EUR

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_41

(2,5 Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer sowie 3,0 Gerichtsgebühren nach einem Streitwert von bis zu 900 EUR)

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_42

d) Land Nordrhein-Westfalen (FA L) 284,80 EUR

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_43

(2,5 Rechtsanwaltsgebühren zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer sowie 3,0 Gerichtsgebühren nach einem Streitwert von bis zu 600 EUR)

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_44

--------------------

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_47

Den vier aufgeführten Gläubigern ist die Einzahlung eines ihrer Erlöserwartung entsprechenden Vorschusses zuzumuten. Dadurch ergeben sich zumutbare Vorschussleistungen der Gläubiger in Höhe von insgesamt 1.588,90 EUR. Diesem zumutbaren Vorschussbetrag steht ein Vorschussbedarf von 3.251 EUR gegenüber, der sich aus 795,- EUR Gerichtskostenvorschuss und weiteren 2.456 EUR eigener Rechtsanwaltskosten (einschl. Postpauschale) nach einem Streitwert von bis zu 19.000 EUR zusammensetzt. Die zumutbaren Vorschusszahlungen der Gläubiger genügen somit nicht, um den Rechtsstreit vorzufinanzieren.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_48

Daraus folgt die Bedürftigkeit der Insolvenzmasse im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_50

Zur Entscheidung darüber, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen, unter denen der Senat selbst über die Erfolgsaussichten entscheiden könnte, liegen schon deshalb nicht vor, weil der Prozesskostenhilfeantrag bisher nicht der Gegenseite zur Stellungnahme übersandt wurde. Es ist auch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, das komplette Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hinsichtlich der Erfolgsaussicht einzuleiten und nachzuholen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-11-28/27-w-77-06#rd_52

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).