Rechtsprechung / OLG Hamm / 2006

OLG Hamm Beschluss vom 23.03.2006 – 3 Ws 586/05

ECLI:DE:OLGHAM:2006:0323.3WS586.05.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

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Tenor§

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. August 2005 wird aufgehoben.

Die Pflichtverteidigervergütung wird festgesetzt auf weitere 315,52 €.

Die weitergehende Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des Vertreters der Staatskasse werden als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_3

Mit Antrag vom 11.02.2005 beantragte der Beschwerdeführer, der für die damalige Angeklagte G durch Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer im Termin am 02.02.2005 zum Pflichtverteidiger für den Termin am 02.02.2005 bestellt worden war, für diesen Termin die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung. Hierbei hat er folgende Positionen geltend gemacht:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_5

Grundgebühr VV 4100 132,00 €

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_7

Terminsgebühr Strafkammer VV 4114 216,00 €

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_9

Zuschlag für die Dauer 5 - 8 Std.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_10

VV 4116 92,00 €

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_12

Auslagenpauschale VV 7002 20,00 €

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_14

Summe 460,00 €

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_17

Betrag 533,60 €.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_18

Diesem Antrag hat der Rechtspfleger durch seinen Festsetzungsbeschluss vom

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_19

28. April 2005 lediglich in Höhe von 218,08 € entsprochen, weil nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach VV 4301 Ziffer 4 RVG für erstattungsfähig angesehen worden ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_20

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers Q hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 17.08.2005 zurückgewiesen. Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde des Pflichtverteidigers Q hat das Landgericht durch Beschluss vom 09.11.2005 nicht abgeholfen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_21

Mit Schreiben vom 23.05.2005 hat der Bezirksrevisor Erinnerung gegen die Festsetzung vom 28.04.2005 insoweit eingelegt, als dem Pflichtverteidiger die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG nebst Mehrwertsteuer zugebilligt worden ist. Über diese Erinnerung hat das Landgericht bislang nicht entschieden.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_23

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässige Beschwerde hat weitgehend Erfolg.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_24

Der Beschwerdeführer, der durch Kammerbeschluss vom 02.02.2005 zum Pflichtverteidiger für diesen Tag bestellt worden war, hat die damalige Angeklagte G in der Hauptverhandlung vor der großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Essen verteidigt. Er hat an der auf 09.00 Uhr terminierten, ab 09.15 Uhr beginnenden Hauptverhandlung bis 13.00 Uhr teilgenommen; der zuvor am 27.12.2004 der Angeklagten G bestellte Pflichtverteidiger Rechtsanwalt U war um 12.47 Uhr im Gerichtssaal erschienen und hat im Folgenden an dem Hauptverhandlungstermin bis zum Terminsende um 15.30 Uhr teilgenommen. Entpflichtet worden war Rechtsanwalt U für den 02.02.2005 nicht.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_25

Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger für den 02.02.2005 handelt es sich entgegen der Auffassung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts nicht um eine Einzeltätigkeit i.S.v. Nr. 4301 VV RVG, die nur eine geringere Vergütung als bei einer "Vollverteidigung" rechtfertigt. Zwar ist Rechtsanwalt Q der Angeklagten G nicht insgesamt in dem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden, sondern lediglich für einen einzelnen Termin, während ihr im Übrigen Rechtsanwalt U beigeordnet worden war. Dennoch handelt es sich nicht um eine Einzelaufgabe aus dem Arbeitsbereich des Verteidigers, sondern die Tätigkeit des Pflichtverteidigers Q stellte sich als eigenverantwortlich und inhaltlich unbeschränkte Beistandsleistung der Angeklagten dar, die eine gebührenbezogene Herabstufung neben dem im Übrigen bestellten Pflichtverteidiger nicht rechtfertigt. Rechtsanwalt Q war für diesen Verhandlungstag, ohne dass die Beiordnung von Rechtsanwalt U aufgehoben worden wäre und ohne dass Rechtsanwalt Q als dessen Vertreter bestellt worden wäre, beigeordnet worden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_26

Der Gebührenrahmen des RVG Nr. 4301 wird dieser Art der Tätigkeit nicht gerecht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_27

Soweit für die gegenteilige Auffassung auf den Gesetzeswortlaut verwiesen wird, überzeugt dieses Argument nicht, da der Gesetzeswortlaut den hier gegebenen Fall nach Auffassung des Senates nicht umfasst. Nach VV 4301 Ziffer 4 fällt die Verfahrensgebühr für Beistandsleistungen für den Beschuldigten bei einer richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine Verfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung ... an. Vorliegend handelte es sich nicht lediglich um eine Beistandsleistung des Beschuldigten bei einer Vernehmung in einer Hauptverhandlung, sondern es handelte sich um die insgesamte Verteidigung der Angeklagten in einem Hauptverhandlungstermin. Die Tätigkeit des Verteidigers ging mithin über die in VV 4301 Ziffer 4 genannten Fälle deutlich hinaus. Die in der Kommentarliteratur (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, Randziffer 9) erwähnten Beispiele betreffen ebenfalls Fälle, in denen es nicht um die unbeschränkte und eigenverantwortliche Verteidigung eines Beschuldigten im Rahmen eines Hauptverhandlungstermins geht, sondern beispielsweise eine mündliche Verhandlung über einen Haftbefehl, einen Haftprüfungstermin, eine Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft oder vor einem beauftragten oder ersuchten Richter.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_28

Angesichts dessen ist die Vergütung des Pflichtverteidigers Q nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses festzusetzen. Gemäß VV 4100 RVG steht dem Pflichtverteidiger mithin eine Grundgebühr in Höhe von 132,- € zu.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_29

Darüber hinaus gebührt ihm gemäß VV 4120 die Terminsgebühr in Höhe von

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_31

Hingegen ist ein Zuschlag gemäß VV 4122 (geltend gemacht ist VV 4114) nicht gerechtfertigt, da die Teilnahme des Pflichtverteidigers Q bei der auf 09.00 Uhr terminierten Hauptverhandlung, der er bis 13.00 Uhr beigewohnt hat, sich nicht über fünf Stunden hinaus erstreckte.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_32

Die Auslagenpauschale gemäß VV 7002 in Höhe von 20,00 €, über die der Senat aufgrund der Anschlussbeschwerde des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts entscheidet, steht dem Beschwerdeführer dagegen ebenfalls zu. Aufgrund der Bestellung für den Hauptverhandlungstermin am 02.02.2005, die auch die Terminsvorbereitung umfasst, kann er grundsätzlich die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VVG RVG beanspruchen. Bei Geltendmachung der Pauschale bedarf es keines Nachweises (vgl. Ernst, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Anm. 15 zu VV 7001 und 7002 RVG). Gemäß § 46 Abs. 1 RVG werden Auslagen nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Mit dieser Fassung ist klargestellt, dass im Falle einer Ablehnung der Erstattung die Staatskasse beweispflichtig dafür ist, dass die geltend gemachten Auslagen zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nicht notwendig waren (vgl. Ernst, a.a.O., Randziffer 2 zu § 46, wo auf die amtliche Begründung zu § 46 Abs. 1 RVG verwiesen wird). Wenn indes gewichtige Anhaltspunkte ersichtlich sind, nach denen einzelne Auslagen unnötig verursacht worden sind, ergibt sich die Obliegenheit des Rechtsanwaltes, die Erforderlichkeit der Auslagen zu belegen, wobei ihm allerdings ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. KG, Beschluss vom 20.06.2005, 3 Ws 20/05, www.burhoff.de). Angesichts der erforderlichen Terminsvorbereitung durch den Beschwerdeführer liegt es aber nicht fern, dass insbesondere Telefonate zur sachgerechten Interessenwahrnehmung angefallen sind. Trotz der Bestellung für einen Hauptverhandlungstermin kann daher noch keine Obliegenheit des Beschwerdeführers angenommen werden, die Erforderlichkeit der Auslagen, die in Höhe der Pauschale von 20,- € geltend gemacht werden, näher darzulegen oder zu versichern.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_33

Es ergibt sich danach folgende Pflichtverteidigervergütung:

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_35

Grundgebühr VV 4100 132,00 €

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_37

Terminsgebühr VV 4120 356,00 €

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_39

Auslagenpauschale VV 7002 20,00 €

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_41

Summe 508,00 €

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_44

Summe 589,28 €

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_45

Antrag vom 11.02.2005 533,60 €

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_46

abzüglich bereits festgesetzter - 218,08 €

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_48

noch festzusetzen 315,52 €

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_49

In Höhe dieses Betrages war die weitere Pflichtverteidigervergütung bis zur Antragsgrenze festzusetzen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_50

Die weitergehende Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des Vertreters der Staatskasse waren als unbegründet zu verwerfen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-03-23/3-ws-586-05#rd_51

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.