Rechtsprechung / OLG Hamm / 1999

OLG Hamm Urteil vom 12.05.1999 – 3 U 62/99

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0512.3U62.99.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Februar 1999 ver-kündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

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Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Tierarzt, auf Grund einer behaupteten fehlerhaften Ankaufsuntersuchung vom 12. Mai 1998 in Anspruch.

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Seit etwa April/Mai 1988 stand der Kläger in Verhandlungen mit Herrn U zwecks Ankaufs eines 6-jährigen Holsteiner Wallachs mit den Namen L. Er verständigte sich mit dem Verkäufer dahingehend, daß das für den Tuniersport vorgesehene Pferd zunächst durch einen Tierarzt auf Kosten des Klägers untersucht werden sollte. Diese Ankaufsuntersuchung fand am 12.05.1998 statt. Das schriftliche Ergebnis der An-

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kaufsuntersuchung formulierte der Beklagte mit Schreiben vom 13.05.1998 (Bl. 13 d. A.) wie folgt:

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"Im Schritt und Trab an der Hand war das Pferd lahmfrei.

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Die Beugeproben aller vier Gliedmaßen verliefen negativ. Auf hartem wie auch auf weichem Zirkel waren keine An-

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-12/3-u-62-99#rd_7

zeichen von Lahmheit erkennbar.

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Die klinische Allgemeinuntersuchung und die blutchemische Untersuchung ergaben keinen Hinweise für das Vorliegen

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Die Untersuchung auf Hauptmängel verlief negativ. Koppen kann ambulant nicht untersucht werden. Die Untersuchung von Herz, Kreislauf und Atmungsapparat erfolgte vor, während und nach der Belastung und ließ keinen von der Norm abweichenden Befund erkennen.

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Es wurden Röntgenaufnahmen der vorderen und hinteren Zehen in einer Ebene, beider Sprunggelenke in jeweils zwei Ebenen und der Strahlbeine in Oxspringstechnik angefertigt und besprochen."

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Der Kläger schloß sodann am 10.06.1998 mit Herrn U einen mündlichen Kaufvertrag über das Pferd zu einem Kaufpreis von 32.500,00 DM. Einen Tag später befand sich die Tochter des Klägers mit dem Pferd bei einem Reitlehrer zu einer Springstunde. Im Rahmen dieses Trainings verletzte sich das Tier am rechten Vorderlauf und zog sich starke Prellungen zu. Bei einer durchgeführten Untersuchung in einer Tierklinik wies der behandelnde Tierarzt darauf hin, daß das Pferd am rechten Vorderbein im Hufbereich ältere Verknorpelungen habe. Auf Grund dieser Verknorpelungen sei die Gefahr eines zukünftigen Lahmens des Pferdes zu befürchten. Der Kläger nahm den Verkäufer U auf Wandlung des Tieres in Anspruch und erklärte sich im Rahmen eines Prozeßvergleichs mit einer Minderung von 3.500,00 DM am 16.09.1998 (4 O 364/98 LG Bielefeld) einver-

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Der Kläger hat den Beklagten auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden in Anspruch genommen und behauptet, daß der Beklagte die Verknorpelungen auf den Röntgenaufnahmen hätte erkennen und ihn auf die Gefahr eines späteren Lahmens des Tieres hätte hinweisen müssen. Der Beklagte hat

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behauptet, die von ihm erkannten Risiken ausdrücklich ange-

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sprochen und den Kläger auf die besondere Problematik von Hufrollenerkrankungen hingewiesen zu haben. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-12/3-u-62-99#rd_17

Das Landgericht hat die am 09.11.1998 eingegangene Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß das Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor-

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liege. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt,

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, für den Fall, daß der 6-jährige Holsteiner Wallach des Klägers namens "L" in Zukunft lahmen und insbesondere dadurch für den Tuniersport nicht mehr zu gebrauchen sein sollte, und dieses auf einer schon am 12.05.1998 gegebenen Huf-

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rolle und/oder hochgradigen Verknorpelung der Hufgelenke des Pferdes "L" zurückzuführen ist, dem Kläger den sich daraus ergebenen Schaden zu ersetzen.

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Der Beklagte beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Die Parteien wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine positive Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-12/3-u-62-99#rd_27

Dem Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO steht bereits entgegen, daß er eine prozeßrechtlich vorrangige Leistungsklage hätte erheben können. Das Feststellungsinteresse fehlt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (BGH NJW 1984, 1118, 1119; 1996, 2097, 2098; 2725, 2726; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1488, 1489). Hier hätte der Kläger seine etwaige Vermögenseinbuße, die ihm insbesondere durch den Rechtsstreit mit dem Verkäufer entstanden ist, beziffern können. Bereits bei Eingang der Klage am 09.11.1998 stand fest, daß der Prozeß zwischen dem Kläger und dem Verkäufer U durch Vergleich vom 16.09.1998 beendet war.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-12/3-u-62-99#rd_28

Selbst wenn man das Feststellungsinteresse mit der Begründung bejahen würde, daß die Schadensentwicklung - wegen des Lahmungsrisikos - insgesamt noch nicht abgeschlossen sei und dies auch nicht als wertmindernder Faktor im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden könnte, würde dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Jedenfalls würde es auch dann an dem Tatbestandmerkmal der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 ZPO fehlen. Allein die Möglichkeit, daß das Pferd in Zukunft lahmen könnte, begründet nicht das Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Ein solches Interesse an dem Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens besteht dann nicht, wenn der Eintritt des Schadens noch ungewiß ist und keine Verjährung droht (BGH, Urteil vom 15.10.1992, BGHR, ZPO, § 256 Abs. 1, Schadensersatz 2). Die Verjährung der etwaigen (quasi-) vertraglichen Ansprüche aus der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung droht ersichtlich nicht, denn unstreitig haben die Parteien die 30-jährige Verjährungsfrist nicht verkürzt. Das von dem Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 17.01.1999 vorgelegte Formular (Bl. 32-37 d. A.), welches unter Ziffer 6 eine 6-monatige Verjährungsfrist vorsieht, hat der hier in Rede stehenden Ankaufsuntersuchung nicht zugrundegelegen.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-12/3-u-62-99#rd_29

Der Eintritt des Lahmungsrisikos erscheint zwar möglich, bleibt aber ungewiß. Wenn - wie vorliegend - allein die Verletzung eine das Vermögen im allgemeinen schützende Norm geltend gemacht wird, gebietet es der Schutz des Beklagten, daß die Wahrscheinlichkeit des drohenden Schadens substantiiert dargelegt wird (BGH a.a.O.). Daran fehlt es. Auch der Kläger geht nur davon aus, daß die Verknorpelung zu Lähmungserscheinungen führen könnte.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-12/3-u-62-99#rd_30

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-12/3-u-62-99#rd_31

Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 60.000,00 DM.