Rechtsprechung / OLG Hamburg / 2. Zivilsenat / 2015

OLG Hamburg Beschluss vom 06.10.2015 – 2 W 69/15

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHH:2015:1006.2W69.15.0A

ZivilrechtHamburgVolltext

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Leitsatz

1. Durch Zuwendungen über Einzelgegenstände im Gesamtwert von ca. ¾ des Nachlasses verfügt der Erblasser nicht über sein praktisch gesamtes Vermögen, so dass die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach mit der Zuwendung von Einzelgegenständen im Zweifel keine Erbeinsetzung verbunden ist, nicht ausgeräumt ist.(Rn.11) 2. Will der Erblasser einen bestimmten Vermögensgegenstand zunächst einer Person und nach deren Tod einer anderen Person zuwenden, kann dies entweder in Form von - teilweise aufschiebend bedingten - Vermächtnissen oder aber im Rahmen der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Trotz des Grundsatzes der Universalsukzession kann eine gegenständlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft im Ergebnis dadurch erreicht werden, dass dem Vorerben alle übrigen Nachlassgegenstände mit Ausnahme desjenigen, der Gegenstand der Nacherbschaft werden soll, zugleich - endgültig - im Rahmen von Vorausvermächtnissen zugewiesen werden. Ob von Vermächtnissen oder einer Vor-/Nacherbschaft auszugehen ist, entscheidet sich danach, ob der Erblasser dinglich wirkende Verfügungsbeschränkungen der zunächst bedachten Person festlegen oder es - wie bei Vermächtnissen - bei bloß schuldrechtlichen Ansprüchen gegen diese Person bzw. deren Erben belassen wollte.(Rn.14) 3. Zur Formulierung des Erbscheins in den vorgenannten Fällen.(Rn.26)

Tenor§

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Hamburg-Blankenese vom 23. Juli 2015 (Az. 571 VI 166/15) wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von € 747.643,28. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Gründe§

Randnummer1

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg, denn im Ergebnis ist sein Erbscheinsantrag zu Recht zurückgewiesen worden.

I.)

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Die Erblasserin starb am 29.1.2015 und hinterließ ein Testament vom 29.8.2013 sowie ein weiteres vom 6.10.2014, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 1) kinderlos verheiratet. Ihre Eltern und Großeltern waren vorverstorben. Des weiteren war ihre einzige Schwester ohne Hinterlassung von Abkömmlingen am 9.1.2015 vorverstorben. Die Beteiligte zu 2) ist eine entfernte Verwandte der Erblasserin (die Großmutter der Beteiligten zu 2) und die Mutter der Erblasserin waren Cousinen).

Randnummer3

Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, er sei unbeschränkter, alleiniger Vollerbe geworden, weil das Testament vom 6.10.2014, welches das frühere Testament vom 29.8.2013 vollständig ersetzt habe, keine Erbeinsetzung, sondern nur einzelne Zuwendungen enthalte, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Weder sei die Beteiligte zu 2) Erbin, noch sei sie Nacherbin. Die Beteiligte zu 2) legt das Testament hingegen dahin aus, dass der Beteiligte zu 1) lediglich nicht befreiter Vorerbe geworden sei, die Beteiligte zu 2) Nacherbin.

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Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Erblasserin habe gerade die gesetzliche Erbfolge ausschließen wollen, zumal sie auch kein Berliner Testament verfasst habe. Vielmehr machten die zugewandten Gegenstände den Großteil des Nachlasses aus. Wenn über jedenfalls 70 % des Nachlasses testiert werde, spreche dies gegen die Annahme bloßer Vermächtnisse.

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Der Beteiligte zu 1) stützt seine Beschwerde darauf, dass die Erblasserin in dem Testament über zur Zeit der Testamentserrichtung nachweislich vorhandene Vermögenswerte in Höhe von mehr als einem Viertel des Nachlasses nicht verfügt habe. Die Erblasserin habe nach ihren lebzeitigen Äußerungen gerade keine Rechtsgemeinschaft zwischen den Beteiligten entstehen lassen wollen. Weder habe sie die Beteiligten als Miterben einsetzen wollen, noch insgesamt als Vor- und Nacherben. Die Regelung bezüglich des Anteils am Objekt B. ... sei lediglich als Nachvermächtnis für die Beteiligte zu 2) anzusehen.

II.)

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Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Beteiligte jedenfalls nicht unbeschränkter alleiniger Vollerbe am gesamten Nachlass geworden ist. Ob ein Erbschein in anderer Form erteilt werden könnte und müsste, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nämlich allein der tatsächlich gestellte und zurückgewiesene Erbscheinsantrag. Eine Beschwerde kann nur dann Erfolg haben, wenn gerade der beantragte Erbschein zu erteilen ist. Hingegen kann ein Antragsteller seinen Erbscheinsantrag nicht erst in der Beschwerdeinstanz anpassen oder ändern. Verfolgt werden kann nach allgemeiner Meinung nur der beim Nachlassgericht gestellte Antrag, denn nur insoweit liegt eine Entscheidung erster Instanz im Sinne von § 58 FamFG vor (vgl. Keidel/Zimmermann, 18. Auflage, § 352 Rz. 143 m.w.N.; der dort erwogene Ausnahmefall liegt hier nicht vor, vgl. auch Rz. 144). Auch kann das Beschwerdegericht das Nachlassgericht nicht etwa anweisen, einen bisher nicht beantragten Erbschein zu erteilen.

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