Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 7. Zivilsenat / 2007
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.02.2007 – 7 U 234/06
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2007:0228.7U234.06.0A
ZivilrechtHessenVolltext
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Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3.11.2006 (Az.: 3 O 27/06) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe§
Randnummer1
Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 II ZPO mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und im Übrigen die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.
Randnummer2
Dies hat der Senat bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 5.2.2007 – auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – dargelegt. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.2.2007 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Randnummer3
Die Beklagte war aufgrund der Mitteilung der Diagnose „Bänderriss“ in der Schadensanzeige vom 22.1.2003 nicht zu einem Hinweis auf die 15-Monatsfrist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität gemäß § 2 Ziffer 1.1 AUB 99-L verpflichtet. Es bestand kein konkreter, greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich ein Dauerschaden eintreten werde.
Randnummer4
Dass bei Bänderrissen stets die Gefahr bestehe, dass sich der ursprüngliche Zustand nicht wieder vollständig herstellen lasse, stellt eine rein theoretische Erwägung über mögliche Komplikationen im Heilungsverlauf dar, die nicht geeignet ist, eine Hinweispflicht der Beklagten zu begründen.