Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 5. Zivilsenat / 2006

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.11.2006 – 5 W 40/06

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2006:1113.5W40.06.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Leitsatz

Eine bevorstehende Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen berührt eine zuvor mit Einreichung der Klage - gemäß § 12 GKG bereits angefallene Gerichtsgebühr nicht. Veröffentlichungen:

Tenor§

Die Beschwerde des Klägers vom 24.10.2006 gegen die Vorschussanordnung der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.6.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Randnummer1

Die gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 GVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Randnummer2

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach eine bevorstehende Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen eine zuvor mit Einreichung der Klage - gemäß § 12 GKG bereits angefallene Gerichtsgebühr nicht berührt (vg. auch OLG Koblenz, AG 2005, 661 m.w.N.).

Randnummer3

Soweit sich der Kläger zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung auf eine Entscheidung des OLG München bezieht (7 W 1299/ 05 Bl. 19 -21) und dort u.a. auf ein Zitat bei Hartmann Kostengesetze, 34. Aufl. zu § 35 GKG Rn. 11 Stichwort „Prozessverbindung“ Bezug genommen wird, heißt es indes in der 36. Aufl. unter dem gleichen Stichwort zu Rn. 12, dass eine vor Verbindung entstandene Gebühr - wie hier - bestehen bleibt.

Randnummer4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 67 Abs.2 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.