Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 19. Zivilsenat / 2006
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.06.2006 – 19 W 39/06
19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2006:0614.19W39.06.0A
ZivilrechtHessenVolltext
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Leitsatz
Die Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden Beschluss ist nicht statthaft.
Gründe§
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Die Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden Beschluss ist nicht statthaft. Es ist allein Sache des Instanzgerichts – gegebenenfalls unter Mitwirkung des Protokollführers – den Verhandlungshergang festzustellen (OLG Hamm, Anwaltsblatt 1989, 347; Zöller/Stöber, 25. Aufl., ZPO § 164 Rdnr. 11). Eine Fallgestaltung, für die in der Rechtsprechung ein Rechtsmittel ausnahmsweise als statthaft angesehen wird, liegt nicht vor (vgl. Nachweise bei Zöller/Stöber, a.a.O.).
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Selbst wenn man der abweichenden Auffassung des OLG Koblenz (MDR 1986, 593 ) folgt und die Beschwerde als statthaft ansieht, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der nach dem Protokoll bei Aufruf der Sache für die Klägerin erschienene Rechtsanwalt wird auch nach der Beschwerdebegründung nach Namen und Anschrift zutreffend bezeichnet. Ob er als Hauptbevollmächtigter oder als Unterbevollmächtigter auftrat, ist hingegen für die nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu treffende Feststellung ohne Belang.