Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2. Senat für Familiensachen / 2006
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.01.2006 – 2 WF 41/06
2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHE:2006:0130.2WF41.06.0A
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Leitsatz
Zur Wertfestsetzung im Umgangsregelungsverfahren.
Gründe§
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Nach §§ 100 a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO ist der Wert in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 ZPO regelmäßig auf 3.000 € anzunehmen. Da der vorliegende Fall keine bemerkenswerten Besonderheiten aufweist, erscheint eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt.Auch für die in der Vereinbarung enthaltene Umgangsregelung gilt nach § 30 Abs. 2 KostO im Regelfall der Wert von 3.000 €. Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Nur der Umstand, dass ein Umgangsregelungsverfahren nicht anhängig war, gebietet keine Herabsetzung des Regelwertes, denn nach Art und Umfang war es eine selbständige Familiensache und im Hinblick auf das bereits notwendige Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz auch im mittleren Bereich vergleichbarer Fälle angesiedelt.
Randnummer2
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.