Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 3. Senat für Familiensachen / 2005
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.10.2005 – 3 WF 179/04
3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGHE:2005:1013.3WF179.04.0A
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Leitsatz
Dem beigeordneten Anwalt stehen die vollen Gebühren zu, wenn er ohne Einschränkung beigeordnet ist.
Tenor§
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Beschränkungen bezogen auf anfallende Kosten in Wegfall geraten, d. h. dass Rechtsanwältin X., Wiesbaden zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin vollumfänglich beigeordnet wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 1 GKG; § 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe§
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Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg:
Randnummer2
Auf den angefochtenen Beschluss, mit dem das Familiengericht der Antragsgegnerin Rechtsanwältin X. im Rahmen der PKH beigeordnet hat, und auf die Nichtabhilfeentscheidung vom 16.7.2004 wird Bezug genommen.
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Der Beschluss vom 6.7.2004 bestimmt u.a.
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Der PKH-Beschluss vom 05.11.2003 wird ab 28.05.2004 dahingehend abgeändert, dass Herr Rechtsanwalt Y. entpflichtet und Frau Rechtsanwältin X. zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer ortsansässigen Anwältin der Antragsgegnerin zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beigeordnet wird, wobei die Beiordnung insoweit beschränkt wird, dass nur die außergerichtlichen Kosten, die nicht bereits entstanden sind, insbesondere Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr, von der Staatskasse zu erstatten sind.
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Ob die Antragsgegnerin die Beiordnung eines zweiten Rechtsanwalts nach der Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt Y. verlangen konnte, ist für die hierzu entscheidende Frage kostenrechtliche Einschränkungen ohne Bedeutung. Mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte - die Beiordnung von Rechtsanwältin X. Mit der Beiordnung stehen dem beigeordneten Anwalt die vollen anfallenden Gebühren zu, es sei denn der beigeordnete, Anwalt habe sich mit ev. Einschränkungen einverstanden erklärt (std. Rechtsprechung, vgl. z. B. OLG Karlsruhe FamRZ 98, 632; OLG Köln FamRZ 04, 123; OLG Hamm FamRZ 95, 748).