Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 20. Zivilsenat / 2004

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.12.2004 – 20 VA 6/04

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2004:1210.20VA6.04.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Tenor§

Die Anträge des Antragstellers werden auf dessen Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 3.000,- €.

Gründe§

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Mit Schriftsatz vom 23. November 2004 wandte sich der Antragsteller mit folgendem Begehren an das Oberlandesgericht Frankfurt – Präsidialkanzlei - :

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„In Sachen

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... (Verfahren des LG ... unter Az. 2-22 O 253/93)

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beantrage ich gemäß § 23 ff. EGGVG,

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a) dem Herrn Präsidenten des Landgerichts ... bzw. dem Präsidium (hilfsweise der Justizverwaltung, vertreten durch den Herrn Minister für Justiz, Wiesbaden) aufzuerlegen, den Richter am Landgericht a.D., Herrn XY, befristet aus dem Vorruhestand zurückzurufen und weiterhin

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b) festzustellen, daß Herr Y als Einzelrichter verpflichtet ist, die von ihm am ...08.2004 auf den ...12.2004 anberaumte mündliche Verhandlung unverzüglich wahrzunehmen mit der Maßgabe, das allfällige Teil- und Endurteil gemäß den angekündigten Anträgen vom 23. und 24.09.2004 im Verfahren 2-22 O 253/93 zu erlassen.“

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Die Anträge sind unzulässig.

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Entgegen der Annahme des Antragstellers befindet sich Richter am Landgericht Y nicht im – für Richter gesetzlich gar nicht vorgesehenen - Vorruhestand, sondern offensichtlich im vorzeitigen Ruhestand. Auf den vorzeitigen Ruhestand im Sinne der §§ 48 Abs. 3 DRiG, 7 Abs. 3 HRiG besteht ein Rechtsanspruch. Der Dienstherr des Richters – hier das Land Hessen – hat insoweit kein Ermessen (Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl. § 48 Rn. 9; vgl. auch Fürst/Mühl, Richtergesetz, § 48 Rn. 7).

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Bei der Zurruhesetzung eines Richters handelt es sich nicht um eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, über deren Rechtmäßigkeit die ordentlichen Gerichte entscheiden können. Deshalb kann der Senat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen befristeten Rückruf des Richters am Landgericht Y aus dem Ruhestand im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG anordnen.

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Der Feststellungsantrag des Antragstellers erweist sich im Übrigen auch deshalb als unzulässig, weil die Justiz- und Gerichtsverwaltung und auch das Gerichtspräsidium kraft Gesetzes gehindert wären, eine Feststellung im Sinne des Feststellungsbegehrens zu treffen. Die Entscheidungen über die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins und über verfahrensleitende Maßnahmen sowie Entscheidungen in der Sache sind allein dem zuständigen Richter vorbehalten.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 30 Abs. 1 und 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KostO.