Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 1. Zivilsenat / 2004

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 07.04.2004 – 1 U 249/03

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHE:2004:0407.1U249.03.0A

ZivilrechtHessenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 3.9.2003 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert der Berufung wird auf 8.000 € festgesetzt.

Gründe§

Randnummer1

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, was der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 8.3.2004 bereits begründet hat. Die hierzu unter dem 15.3. und dem 2.4.2004 abgegebene Stellungnahme der Klägerin (Bl. 136 ff. d. A.) gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen:

- Aus der Verrostung des oberen Pfostenendes lässt sich kein zwingender Schluss darauf ziehen, wie lange vor dem Unfall die Abdeckkappe entfernt wurde.

- Ein Schriftsatz der Klägerin vom 5.8.2003 ist nicht zu den Akten gelangt.

- Das Mitverschulden der Klägerin, die auf Sicht zu fahren hatte, wird durch das kausale Fehlen einer Abdeckkappe nicht ausgeschlossen.

- Die Anbringung eines Absperrpfostens ist nicht allein deshalb pflichtwidrig, weil für die Benutzung des Radweges durch PKWs kein augenfälliges Verkehrsbedürfnis besteht.

Randnummer2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer3

Der Streitwert setzt sich aus 7.000 € für den Zahlungsantrag und 1.000 € für den Feststellungsantrag zusammen (§ 3 ZPO).