Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 3. Strafsenat / 2002
OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.08.2002 – 3 Ws 837/02
3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHE:2002:0809.3WS837.02.0A
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Leitsatz
Aus der Antragsschrift zu einem Klageerzwingungsverfahren muss erkennbar sein, von welchem konkreten Sachverhalt und welchen Beweismitteln der Antragsteller ausgeht.
Tenor§
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Randnummer1
Nach § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz der Strafprozessordnung gelten für die Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Das bedeutet, dass aus der Antragsschrift erkennbar sein muss, von welchem konkreten Sachverhalt der Antragsteller ausgeht und mit welchen Mitteln er diesen Sachverhalt unter Beweis stellen will. Hierüber ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 29. Juli 2002 auch belehrt worden. Der Antragsschrift vom 2. August 2002 ist jedoch weder zu entnehmen, in welchem Bezug die Beschuldigten ... zu dem Antragsteller stehen noch ist zu erkennen, wann, wie und wodurch diese beiden Personen Urkunden (Laborergebnisse) unterdrückt haben sollen. Da es somit an einem - zumindest in groben Zügen - geschilderten Sachverhalt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1998.279), der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde, kann der Senat die Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht prüfen. Der Antrag war daher als unzulässig zu verwerfen.