Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2016

OLG Düsseldorf Beschluss vom 06.07.2016 – VII-Verg 44/13

ECLI:DE:OLGD:2016:0706.VII.VERG44.13.00

VergaberechtNordrhein-WestfalenVergaberecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.11.2013 (VK 2-90/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird eine Gebühr von 5.872,50 € festgesetzt.

Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € hat die Antragstellerin noch 3.372,50 € zu zahlen.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2016-07-06/vii-verg-44-13#rd_1

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss vom 25.11.2013 erfolgte Gebührenfestsetzung durch die 2. Vergabekammer des Bundes ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2016-07-06/vii-verg-44-13#rd_2

Die festgesetzte Gebühr war von 8.932,50 € auf 5.872,50 € zu ermäßigen. Der Gebührenfestsetzung ist ein Bruttoauftragswert von 5.503.750 € zugrunde zu legen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2016-07-06/vii-verg-44-13#rd_3

Die Vergabekammer hat die Gebühr gemäß § 128 Abs. 2 GWB nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb des ausgewiesenen Gebührenrahmens festzusetzen. Es bestehen insoweit keine Bedenken, wenn die Vergabekammer im Ausgangspunkt auf eine Gebührentabelle zurückgreift, die von einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand ausgeht. Anknüpfungspunkt für die jeweilige Gebühr ist der sog. Bruttoauftragswert, der in gleicher Weise wie im Rahmen des § 50 Abs. 2 GKG zu bestimmen ist. Danach ist auf die Summe des Angebots abzustellen, das der Antragsteller im Vergabeverfahren eingereicht hat, weil er mit dem Nachprüfungsantrag seine Chance auf den Zuschlag wahren will (BGH, Beschluss vom 18.03.2014, Az.: X ZB 12/13, juris Rn. 7). Liegt ein Angebot des Antragstellers nicht vor, ist auf den objektiven Wert des Auftrags, dessen Vergabe beabsichtigt ist, abzustellen, hilfsweise auf den vom Auftraggeber ermittelten Auftragswert (OLG Celle, ZfBR 2014, 820, juris Rn. 16 ff. m.w.Nachw.; OLG Sachsen-Anhalt WuW/E Verg 1142, juris Rn. 15).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2016-07-06/vii-verg-44-13#rd_4

Ausgehend hiervon ist vorliegend von einem Bruttoauftragswert von 5.503.750 € auszugehen. Ausweislich des Angebots der Antragstellerin vom 31.07.2013 hat sie die ausgeschriebenen Leistungen „Beratung IT-Projektmanagement“ zu einem Betrag von 5.503.750 € inklusive Mehrwertsteuer angeboten. Dieser Wert ist nicht zu erhöhen. Zwar konnte die vorgesehene Vertragslaufzeit von zwei Jahren optional jeweils zwei Mal für ein Jahr verlängert werden. Auch sind Optionen bei der Bestimmung des Auftragswerts zu berücksichtigen, weil auch die nur potentielle Möglichkeit der Verlängerung der Zeitspanne, in der der Auftragnehmer die vertragsgemäßen Leistungen weiter erbringen kann, einen wirtschaftlichen Wert darstellt, der dem Ausschreibungsgegenstand innewohnt und das Interesse der Bieter am Auftrag mitbestimmt (BGH VergabeR 2014, 545, juris Rn. 11). Jedoch war in der Angebotssumme der Antragstellerin der wirtschaftliche Wert der Optionen bereits berücksichtigt. Sie hat ihrem Angebot den erst bei Ausübung der Optionen anfallenden Bedarf von insgesamt 5.000 Personentagen zu Grunde gelegt und damit die ausgeschriebenen Leistungen bereits für eine Vertragslaufzeit von vier Jahren zu einem Gesamtpreis von 5.503.750 € inklusive Mehrwertsteuer angeboten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2016-07-06/vii-verg-44-13#rd_5

Ist somit von einem Bruttoauftragswert von 5.503.750 € auszugehen, ergibt sich nach der Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes eine Basisgebühr von 6.525,- €. Diese ist um 10 % auf 5.872,50 € zu ermäßigen. Die Vergabekammer hat eine Kürzung um 10 % für angemessen gehalten, weil sie aufgrund eines Parallelverfahrens mit dem Sachverhalt vertraut und  ein geringerer Einarbeitungsaufwand angefallen war. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegen getreten, so dass es bei einer Kürzung um 10 % verbleibt.

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Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von 2.500,- € hat die Antragstellerin somit  noch 3.372,50 € zu zahlen.

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Dicks                                                                                    Dr. Maimann                                                                      Barbian