Rechtsprechung / OLG Celle / 2005

OLG Celle Beschluss vom 10.02.2005 – 10 WF 48/05

FamilienrechtNiedersachsenFamilienrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

Der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 1. Februar 2005 wird teilweise geändert; das Verfahren wird dem hier zuständigen Landgericht Hannover zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_1

Der Beschwerdeführer ist vom Amtsgericht im vorliegenden Scheidungsverfahren mit am 16. Juli 2004 abgegangenem Schreiben für die Auslandszustellung der Antragsschrift, eines gerichtlichen Beschlusses sowie der Terminsladung als Übersetzer in die lettische Sprache beauftragt worden. Seine diesbezüglich eingereichte Rechnung hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts - entsprechend der Stellungnahme des angehörten Vertreters der Landeskasse - aus mehreren Gründen um rund 135 € gekürzt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_2

Die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung ist anschließend auf seinen Antrag hin auch mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 richterlich nur in der gekürzten Höhe festgesetzt worden; zugleich hat das Amtsgericht allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_3

Gegen den Festsetzungsbeschluß hat der Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde erhoben. Er wendet sich - allein noch - dagegen, daß das Amtsgericht in die Abrechnung je Zeile (bzw. 55 Anschlägen) einen Satz von nur 1,25 € statt der begehrten 1,85 € eingestellt hat. Er ist insofern der Ansicht, daß vorliegend die Übersetzung „erheblich erschwert“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG gewesen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, daß der zu übertragende Text juristische Fachausdrücke und Wendungen enthalten habe. Darüber hinaus stünden für die Übersetzungen in die lettische Sprache nur unzureichende übersetzungswissenschaftliche Hilfsmittel zur Verfügung; aufgrund lückenhafter terminologischer Erschließung in den wenigen vorhandenen Wörterbüchern sei häufig nur der - erheblich zeitaufwendigere - Weg über eine dritte Sprache möglich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_4

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 1. Februar 2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_5

Der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts war insofern zu ändern, als darin eine Vorlage an das Oberlandesgericht (Celle) ausgesprochen wird. Zuständig für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das Landgericht (Hannover).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_6

1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß im Streitfall für die Vergütung des Übersetzers und das anzuwendende Verfahrensrecht das JVEG maßgeblich ist, da die Beauftragung des Übersetzers nach dem 1. Juli 2004 erfolgt ist (§ 25 JVEG).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_7

2. Die gerichtliche Festsetzung von Vergütungen nach dem JVEG sowie die insofern eröffneten Rechtsbehelfe sind in § 4 JVEG gesondert geregelt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG ist Beschwerdegericht „das nächst höhere Gericht“.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_8

„Nächst höheres Gericht“ in diesem Sinne ist jedoch bei Entscheidungen des Amtsgerichts - auch wenn es als Familiengericht entscheidet - nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht (so auch ausdrücklich Zöller-Gummer, GVG § 119 Rz. 8 a.E.; Meyer/Höver/Bach23, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG, § 4 Rz. 4.17 lit. a); anders - jedoch jeweils ohne nähere Begründung - Hartmann, Kostengesetze 34, § 4 JVEG Rz. 26 unter Hinweis auf § 119 Abs. 1 Ziffer 1 a GVG; Musielak 4, GVG § 119 Rz 16, allerdings ausdrücklich noch zu Beschwerden gem. § 16 ZSEG; Kissel/Mayer 4 (2005), GVG § 119 Rz. 20 unter Berufung auf zwei ältere, zum ZSEG ergangene Entscheidungen; Rechtsprechung dazu ist bislang nicht ersichtlich).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_9

Die Beschwerdezuständigkeit des Landgerichtes ist insbesondere einer Gesamtbetrachtung der kürzlich erfolgten umfassenden Neugestaltung des Kostenrechts zu entnehmen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_10

Dabei hat der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG n. F., die ebenso wie § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG auf dem KostRMoG beruht, bereits hinreichend deutlich gemacht, daß das dem Amtsgericht „nächst höhere Gericht“ (im Sinne des KostRModG) nicht das Oberlandesgericht ist (sondern das Landgericht), indem er dort anordnet „Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des GVG bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht.“

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_11

Weiter heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG, BT-Drs. 15/1971 S. 179; abgedruckt auch bei Otto/Klüsener/May, Das neue Kostenrecht, 260 f.) zu § 4 Abs. 4 JVEG: „... im übrigen ist dieser Absatz an § 66 Abs. 3 GKG-E angepaßt, so daß auf die Begründung hierzu verwiesen werden kann. Allerdings fehlt eine Bestimmung, nach der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht auch dann als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für den Bereich des JVEG besteht - anders als für den Bereich des GKG - kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung, da die im Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maße besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies im Bereich des GKG - insbesondere in Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist“.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2005-02-10/10-wf-48-05#rd_12

Gegen dieses - sowohl dem Wortlaut als auch dem gesetzgeberischen Willen eindeutig zu entnehmende - Verständnis sind auch den bereits genannten, Gegenteiliges wiedergebenden Kommentarstellen keinerlei inhaltliche Gründe zu entnehmen. Angesichts der ausdrücklichen spezialgesetzlichen Regelung zur Beschwerdezuständigkeit ist schließlich auch für einen „Rückgriff“ auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) GKG kein Raum.

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