Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Stand: 01.01.2026
Die §§ 4 und 9 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Januar 2026 herangezogen worden ist.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 25 JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Münster, 01.04.2026 – S 3 U 133/24
- OLG Stuttgart, 09.01.2006 – 8 W 611/05
- LAG Baden-Württemberg, 04.11.2005 – 3 Ta 201/05Zitiert von 2
- OLG Celle, 06.07.2005 – 2 W 141/05Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 20.05.2005 – 14 W 305/05
- LSG Baden-Württemberg, 05.04.2005 – L 12 SB 795/05 KO-A
Zuletzt entschieden
- SG Münster, 05.06.2026 – S 14 R 225/25
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2011 – L 12 KO 4899/10 B
- OLG Koblenz, 21.01.2010 – 2 Ws 21/10Zitiert von 2
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