Rechtsprechung / OLG Celle / 2002

OLG Celle Beschluss vom 24.07.2002 – 9 W 68/02

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen das Zwischenurteil des LG Hildesheim vom 21.5.2002 wird auf Kosten der Nebenintervenientin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-07-24/9-w-68-02#rd_1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 2 ZPO), jedoch nicht begründet. Das LG hat das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Nebenintervenientin an einem Erfolg der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu b) mit Recht verneint.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-07-24/9-w-68-02#rd_2

Die Nebenintervenientin hat Anspruch auf Vergütung der von ihr aufgrund des Pflegevertrages (Bl. 16 d.A.) für die verstorbene Mutter der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen gegen ihren Vertragsschuldner, als den sie - wohl zutreffend - die Klägerin als Alleinerbin von Frau E.W. ansieht. Diese Rechtsposition der Nebenintervenientin wird durch den vorliegenden Prozess nicht verändert, insbesondere nicht verbessert: Auch wenn die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin von der Forderung der Nebenintervenientin freizustellen, erwirbt diese damit keine Ansprüche gegen die Beklagte; der Ausgang des Prozesses ist auch nicht für den Vergütungsanspruch der Nebenintervenientin vorgreiflich, weil er allein die Frage betrifft, wer im Innenverhältnis zwischen den Parteien letztlich für die Pflegeleistungen aufkommen muss, ohne dass über diesbezüglichen der Nebenintervenientin rechtskräftig entschieden würde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-07-24/9-w-68-02#rd_3

Ob das Ergebnis des Rechtsstreits für die Aussicht der Nebenintervenientin, ihren Anspruch möglichst bald zu realisieren, jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung ist, ist nicht sicher festzustellen. Wenn die Klägerin mit ihrem Freistellungsbegehren unterliegt - ob das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden ist, ist den dem OLG vorliegenden Akten nicht zu entnehmen -, wird sie möglicherweise daraus die Konsequenz ziehen, den Anspruch der Nebenintervenientin freiwillig selbst zu erfüllen, soweit er begründet ist, und sich nicht erst von der Nebenintervenientin verklagen lassen. Diese würde dann unter Umständen sogar eher befriedigt werden, als wenn die Klägerin im Falle ihres Obsiegens aus einem Freistellungstitel gegen die Beklagte noch vollstrecken müsste. Welche der Parteien eher in der Lage wäre, den von der Nebenintervenientin geforderten Betrag aufzubringen, ist anhand des Streitstandes nicht zu beurteilen. Deshalb lässt sich nicht einmal ein greifbares wirtschaftliches Interesse der Nebenintervenientin an einem Beitritt annehmen, das ihn allein allerdings ohnehin nicht rechtfertigen könnte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rz. 9 f.).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-07-24/9-w-68-02#rd_4

Ein rechtliches oder auch nur eindeutiges wirtschaftliches Beitrittsinteresse folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Nebenintervenientin - soweit ersichtlich - zwar nicht die Beklagte selbst in Anspruch nehmen kann, jedoch bei der Vollstreckung aus einem gegen die Klägerin erstrittenen Zahlungstitel möglicherweise auf einen etwaigen Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte im Wege der Pfändung nach § 857 ZPO zugreifen könnte (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rz. 6) und der Notwendigkeit enthoben wäre, diesen Anspruch erst noch gerichtlich geltend zu machen, wenn er im vorliegenden Prozess bereits ausgeurteilt wäre. Ein derartiger entfernter Vorteil kann ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO aber schon deshalb nicht begründen, weil nicht annähernd sicher ist, ob er sich überhaupt zugunsten der Nebenintervenientin auswirken würde. Diese wäre auf den Weg der Pfändung und Realisierung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte gar nicht angewiesen, wenn bei der Klägerin sonstiges ausreichendes Vermögen vorhanden ist, in das vollstreckt werden kann; weder ist hierüber etwas bekannt, noch ist vorherzusehen, ob es einer Zwangsvollstreckung aus einem Leistungstitel gegen die Klägerin überhaupt bedürfen würde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-07-24/9-w-68-02#rd_5

Nach alledem kann der Beitritt für die Nebenintervenientin allenfalls in tatsächlicher Hinsicht entfernte mittelbare Vorteile haben, deren Eintritt jedoch nicht einmal abzuschätzen ist; ein rechtliches Interesse für eine Nebenintervention kann darin nicht gesehen werden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2002-07-24/9-w-68-02#rd_6

Das Interesse der Nebenintervenientin, im Falle eines Freistellungstitels zugunsten der Klägerin eher und sicherer Befriedigung zu erhalten, wird gem. § 3 ZPO auf 3.000 EUR geschätzt; danach richtet sich der Beschwerdewert.

7

Dr. Schmid

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE711222002&psml=bsndprod.psml&max=true