Tenor§
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwald/Spree vom 27.06.2025 – 10 F 478/20 - abgeändert.
Die Antragstellerin wird verpflichtet, an den Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 93.713,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2023 zu zahlen.
Von den Kosten erster Instanz haben der Antragsgegner 16 % und die Antragstellerin 84 % zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 54.999,95 € festgesetzt.
Der Wert des Verfahrens erster Instanz wird in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts auf 112.854,35 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin durch den angefochtenen Beschluss zur Zahlung von 38.713,49 € verpflichtet und den weitergehenden Antrag des Antragstellers sowie den Widerantrag der Antragstellerin auf Auskunftserteilung zum Stichtag 01.09.2019 zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er rügt, dass das Amtsgericht für das im Endvermögen der Antragstellerin vorhandene Grundstück „… (Straße 01) in … (Ort 01)“ nicht den vom Sachverständigen ermittelten Wert von 380.000 € angesetzt habe, sondern „willkürlich“ lediglich 270.000 €. Das Amtsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf § 1381 Abs. 1 BGB gestützt, da die Antragstellerin eine entsprechende Einrede nicht erhoben habe. Im Übrigen sei ihm insofern kein rechtliches Gehör gewährt worden. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 1381 BGB nicht vor. Die Annahme des Amtsgerichts, die Antragstellerin würde das Grundstück vermutlich verkaufen müssen, um seinen Zugewinnausgleichsanspruch zu erfüllen, sei spekulativ und überdies falsch. Unmittelbar nach seinem Auszug sei der neue Lebenspartner der Antragstellerin in das Haus eingezogen und wohne dort bis heute. Außerdem führten Erfüllungsschwierigkeiten nicht zur Anwendung der Vorschrift des § 1381 BGB. Insofern sei die Einrede des § 1382 BGB vorrangig, die die Antragstellerin ebenfalls nicht erhoben habe. Schließlich sei auch die Höhe des vom Amtsgericht angenommenen Grundstückswertes willkürlich.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluss teilweise abzuändern und die Antragstellerin zu verpflichten, an ihn weitere 54.999,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2023 zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligten lediglich fünf Jahre verheiratet gewesen seien und der Zugewinn lediglich auf dem außergewöhnlichen Anstieg der Immobilienpreise beruhe, nicht aber auf Investitionen der Beteiligten während der Ehe. Bereits kurze Zeit nach dem Stichtag des Endvermögens seien die Immobilienpreise wieder rückläufig gewesen. Bei einer Verpflichtung zur Zahlung des geforderten Zugewinns sei sie gezwungen, das Grundstück zu veräußern. Die Immobilie sei noch mit einem Kredit belastet, sodass kein weiterer Kredit aufgenommen werden könne. Im Falle der Veräußerung würde sie mittellos aus der Ehe gehen und der Antragsgegner mit einem Betrag von ca. 100.000 €. Sie habe bereits mit ihrem Antrag auf Zurückweisung des Zahlungsantrags hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht bereit sei, die Forderung des Antragsgegners zu erfüllen.
II.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
1.
Der Antragsgegner hat gegen die Antragstellerin über die bereits zugesprochenen 38.713,49 € hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 54.999,95 €.
a)
Der Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 1 BGB beträgt insgesamt 93.713,44 €. Während der Antragsgegner unstreitig keinen Zugewinn erzielt hat, beträgt der Zugewinn der Antragstellerin gemäß § 1373 BGB 187.426,88 €, wie sich aus der folgenden Tabelle ergibt, wobei die arabischen Ordnungszahlen der Gliederung im angefochtenen Beschluss entsprechen:
I. Endvermögen am 08.09.2020
a) Aktiva
10. Konto … (Bank 01) I
1.052,67
11. Konto … (Bank 01) II
2.260,88
12. Konto … (Bank 01) III
1.943,70
13. PKW Ford
4.000,00
14. Immobilie
380.000,00
Summe Aktiva
389.257,25
b) Passiva
15. Kredit … (Bank 02)
78.768,35
16. Abwasserkosten
4.208,29
Summe Passiva
82.976,64
Summe Endvermögen
306.280,61
II. Anfangsvermögen 20.08.2015
a) Aktiva
17. Konto … (Bank 01) I
250,80
18. PKW Seat
2.000,00
19. Immobilie
216.000,00
Summe Aktiva
218.250,80
b) Passiva
20. Kredit … (Bank 02)
105.000,00
Summe Passiva
105.000,00
Summe Anfangsvermögen
113.250,80
indexiert (99,7/95)
118.853,73
Zugewinn Antragstellerin
Endvermögen
306.280,61
abzgl. Anfangsvermögen
118.853,73
187.426,88
Davon steht dem Antragsgegner die Hälfte als Zugewinnausgleichsanspruch zu. Das sind 93.713,44 €. Nach Abzug der vom Amtsgericht zuerkannten 38.713,49 € verbleibt noch der mit der Beschwerde geltend gemachte Restbetrag von 54.999,95 €.
b)
Das Amtsgericht hat für das im Endvermögen der Antragstellerin vorhandene Grundstück „… (Straße 01) in … (Ort 02)“ zu Unrecht nicht den von der Sachverständigen Dipl.-Ing. … (Name 01) ermittelten Wert von 380.000 €, sondern lediglich 270.000 € angesetzt. Dabei hat es zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Höhe des ermittelten Wertes als nicht durchgreifend erachtet.
c)
Eine Herabsetzung des Wertes ist auch nicht nach § 1381 BGB gerechtfertigt.
Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin sich bereits in der ersten Instanz auf die Einrede des § 1381 BGB berufen hat (zum Erfordernis der Geltendmachung vgl. BGH, FamRZ 2012, 1479). Jedenfalls durch ihren Zurückweisungsantrag in der zweiten Instanz hat sie sich die Begründung des Amtsgerichts zu Eigen gemacht und damit die Einrede erhoben.
Soweit das Amtsgericht etwa den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte, ist dieser Verstoß dadurch geheilt, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, was letztlich auch zum Erfolg der Beschwerde führt.
Die Voraussetzungen des § 1381 BGB liegen allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht vor. Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat, § 1381 Abs. 2 BGB.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine grobe Unbilligkeit in diesem Sinne nur dann vor, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht (BGH, FamRZ 1992, 787; FamRZ 1980, 768). Eine solche Unbilligkeit wird in der Regel ein schuldhaftes Verhalten auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten voraussetzen, wobei das Fehlverhalten im Gegensatz zu dem in § 1381 Abs. 2 BGB gegebenen Beispiel nicht notwendig wirtschaftlicher Natur, sondern auch anderer Art sein kann (BGH, FamRZ 1980, 768). Ob die Grenzen zur groben Unbilligkeit überschritten sind, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände zu beurteilen (BGH, FamRZ 2014, 24). Dabei ist zu beachten, dass es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat (BGH, FamRZ 2014, 24).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint es hier nicht unbillig, den Zugewinnausgleich in vollem Umfang durchzuführen. Die Voraussetzungen des § 1381 Abs. 2 BGB hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Sie hat zwar in erster Instanz behauptet, sie hätte die Darlehensraten für die Immobilie allein gezahlt. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Antragsteller nicht im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten - die Beteiligten haben nach ihren Angaben im Scheidungsverfahren annähernd gleich viel verdient - zur ehelichen Lebensgemeinschaft beigetragen hätte.
Allein aus dem Umstand, dass die Ehedauer mit fünfeinhalb Jahren verhältnismäßig kurz war, ergibt sich ebenfalls keine Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs. Da es grundsätzlich nicht darauf ankommt, worauf der Vermögenszuwachs beruht, den ein Ehegatte während der Ehe erzielt hat (BGH, FamRZ 2014, 24; FamRZ 1992, 787), kann die Unbilligkeit auch nicht allein darauf gestützt werden, dass der Wert des Grundstücks der Antragstellerin während der Ehe außergewöhnlich stark gestiegen ist.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Grundstückspreise nach dem Stichtag für das Endvermögen stark gesunken seien, ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Auf der Internetseite von Boris Deutschland (Bodenrichtwerte Deutschland 2026) ist nachzulesen, dass der durchschnittliche Bodenrichtwert für Grünheide von 90 € im Jahr 2020 auf 97 € im Jahr 2021 gestiegen und dann im Jahr 2022 auf 87 € gefallen ist. Inzwischen ist er allerdings wieder auf 91 € gestiegen und liegt damit sogar noch einen Euro über dem Wert aus dem Jahr 2020.
Es ist daher davon auszugehen, dass der von der Sachverständigen ermittelte Wert von 380.000 € nach wie vor erzielbar ist. Da der Kredit für das Haus nur noch in Höhe von rund 49.000 € valutiert, verbliebe der Antragstellerin bei einem Verkauf und Zahlung des Zugewinnausgleichs von rund 95.000 € an den Antragsgegner ein Betrag von 236.000 €. Es kann also keine Rede davon sein, dass sie „mittellos“ aus der Ehe gehen würde. Grundsätzlich erscheint es auch nicht unzumutbar, wenn die Antragstellerin gezwungen wäre, das Grundstück zu verkaufen, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können. Bei dem Haus der Antragstellerin handelt es sich – soweit ersichtlich – nicht um ihr Elternhaus, sondern um das frühere Familienheim, das sie mit ihrem vorherigen Ehemann errichtet hat.
Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht einmal substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich gezwungen wäre, das Grundstück zu veräußern. Angesichts eines Wertes von 380.000 € und einer nur noch bestehenden Kreditbelastung von 49.000 € ist zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin das Darlehen aufstocken kann. Sie selbst verdient ca. 2.800 € netto. Außerdem wohnt sie nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners mit ihrem Lebensgefährten zusammen, der sich an der Rückzahlung beteiligen könnte.
d)
Einer Auseinandersetzung mit der vom Antragsteller angesprochenen Vorschrift des § 1382 BGB bedarf es mangels Antrags der Antragsgegnerin nicht.
2.
III.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht mit Rücksicht auf die ursprünglich höhere Bezifferung seitens des Antragsgegners auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 35, 40 FamGKG. Der vom Amtsgericht festgesetzte Verfahrenswert ist abzuändern, da der Antragsgegner ursprünglich die Zahlung von 111.854,35 € verlangt hat. Zuzüglich des Wertes für den Gegenantrag der Antragstellerin, den das Amtsgericht zu Recht mit 1.000 € bemessen hat, ergibt sich damit ein Verfahrenswert von insgesamt 112.854,35 € (§§ 34, 35, 39, 42 Abs. 1, 3 FamGKG).