Rechtsprechung / LSG Thüringen / 2017

LSG Thüringen Beschluss vom 11.04.2017 – L 6 SF 105/17 B

ECLI:DE:LSGTH:2017:0411.L6SF105.17B.0A

SozialrechtThüringenSozialrecht ThüringenVolltext

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Orientierungssatz

1. Nach § 55 Abs. 1 RVG werden die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Dabei sind eventuelle Absetzungsbeträge nicht festzusetzen. Aus § 58 RVG lässt sich nicht entnehmen, dass die abzusetzenden Beträge in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen sind.(Rn.3)

2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist gebührenfrei. Kosten werden nach § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG nicht erstattet.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend SG Gotha, 4. Januar 2017, S 15 SF 130/13 E, Beschluss

Tenor§

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 4. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2017-04-11/l-6-sf-105-17-b#rd_1

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2017-04-11/l-6-sf-105-17-b#rd_2

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnungen der Beschwerdegegnerin ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B). Es kann hier dahinstehen, ob der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € erreicht wird. Der Beschwerdegegner beanstandet nicht die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung der Beschwerdegegnerin. Er beanstandet lediglich, dass die Absetzungsbeträge nicht im Tenor des Beschlusses genannt werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2017-04-11/l-6-sf-105-17-b#rd_3

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Nach § 55 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werden die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 3. Januar 2013 wird durch den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Januar 2007 ersetzt. Aus § 55 Abs. 1 RVG ergibt sich, dass die dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwältin zustehende Vergütung - nicht eventuelle Absetzungsbeträge - festzusetzen ist. Die abzusetzenden Beträge ergeben sich hier auch unstreitig aus der Begründung des Beschlusses vom 4. Januar 2017. Auch § 58 RVG lässt sich nicht entnehmen, dass die abzusetzenden Beträge in den Tenor des Beschlusses aufzunehmen sind.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-thueringen/2017-04-11/l-6-sf-105-17-b#rd_4

Die Beschwerden ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).