Rechtsprechung / LSG Rheinland-Pfalz / 2009

LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 09.04.2009 – L 3 AS 158/09 B

ECLI:DE:LSGRLP:2009:0409.L3AS158.09B.0A

SozialrechtRheinland-PfalzSozialrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 24.02.2009, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-rheinland-pfalz/2009-04-09/l-3-as-158-09-b#rd_1

Die Antragsteller hatten mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der am 18.02.2009 bei dem Sozialgericht Speyer eingegangen ist, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Januar und Februar 2009 beantragt. Mit Beschluss vom 24.02.2009 hat das Sozialgericht diesen Antrag und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-rheinland-pfalz/2009-04-09/l-3-as-158-09-b#rd_2

Das Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verfolgen die Antragsteller nicht weiter. Jedoch wenden sie sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe.

II.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-rheinland-pfalz/2009-04-09/l-3-as-158-09-b#rd_3

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren beim Sozialgericht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-rheinland-pfalz/2009-04-09/l-3-as-158-09-b#rd_4

Nach §§ 73a SGG iVm 114 Abs 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-rheinland-pfalz/2009-04-09/l-3-as-158-09-b#rd_5

Mit der von den Antragstellern nicht angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichts, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, steht fest, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg mehr haben kann.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-rheinland-pfalz/2009-04-09/l-3-as-158-09-b#rd_6

Grundsätzlich ist Prozesskostenhilfe, wie sich aus den Formulierungen "beabsichtigte Rechtsverfolgung" und "Aussicht auf Erfolg" in § 114 ZPO ergibt, für die Zukunft zu bewilligen. Dies gilt ebenso für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 ZPO, die nur Sinn machen kann, wenn die Prozessführung noch in der Zukunft liegt (vgl hierzu Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22.10.2001 - L 2 B 5/00 KN).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-rheinland-pfalz/2009-04-09/l-3-as-158-09-b#rd_7

Dem steht nicht entgegen, dass es in der Natur der Beschwerdeentscheidung über eine abgelehnte Prozesskostenhilfebewilligung liegt, dass Prozesskostenhilfe nachträglich für das erstinstanzliche Verfahren gewährt werden kann. Wenn die Hauptsache, sei es in Form der Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil oder der Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weiterverfolgt wird, kann die Rechtsverfolgung weiter Aussicht auf Erfolg haben, mit der Folge, dass Prozesskostenhilfe von dem Berufungs- oder Beschwerdegericht für das erstinstanzliche Verfahren gewährt werden kann.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-rheinland-pfalz/2009-04-09/l-3-as-158-09-b#rd_8

Vorliegend hat das Sozialgericht jedoch entschieden, dass eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen war. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde erhoben worden, sodass eine Korrektur der Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache durch das Beschwerdegericht ausscheidet.

9

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).