Rechtsprechung / LSG NRW / 15 / 2025
LSG NRW Beschluss vom 30.06.2025 – L 15 P 35/25 B
15 · ECLI:DE:LSGNRW:2025:0630.L15P35.25B.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Die wegen der sinngemäß begehrten Heraufsetzung der Vergütung um 749,70 Euro auf 3.152,77 Euro (Vergütung unter Ansatz von 18 Stunden, d.h. weiteren 7 Stunden, für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ zuzüglich Umsatzsteuer) gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Verfügung vom 25.06.2025) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Vergütungsanspruch des Antragstellers für sein im Verfahren S 64 P 168/23 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten vom 30.01.2024 mit 2.403,07 Euro nicht zu niedrig festgesetzt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen den zutreffenden Erwägungen des SG an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug.
Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Zwischen den Beteiligten ist allein die Vergütung nach Zeitaufwand gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG in der gemäß § 24 Satz 1 JVEG anwendbaren Fassung ab dem 01.01.2021 unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des vom Antragsteller angegebenen Zeitaufwands für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ streitig. Der Senat ist ebenso wie das Sozialgericht der Auffassung, dass die vom Antragsteller insoweit als tatsächlich benötigter Zeitaufwand angegebenen 18 Stunden das Maß der Erforderlichen deutlich überschreiten.
Der Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Fragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Dazu gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde, einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie zum Beispiel die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anders lautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Meinungen. In diesem Arbeitsschritt werden die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten. Der Senat hat insoweit schon mehrfach entschieden, dass der notwendige Zeitaufwand für die gesamte gedankliche Arbeit des Sachverständigen, die dieser objektiv benötigt, um die Beweisfragen schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar zu beantworten, zu berücksichtigen ist. Zur gedanklichen Arbeit eines Sachverständigen gehört auch das Rekapitulieren und analytische Auswerten von Befunden und dem relevanten Akteninhalt. Ebenso gehört die Konzeption eines für das Gericht nachvollziehbaren analytischen Textes hierzu.
Darüber hinaus entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich, was die objektive Erforderlichkeit des vom Sachverständigen für die gedankliche Arbeit in diesem Sinne angegebenen tatsächlichen Zeitaufwands betrifft, ein schematischer Prüfungsansatz im Sinne einer bestimmten Seitenzahl pro Stunde verbietet. Maßgeblich sind vielmehr der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Beschl. des Senats v. 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 29). In Ermangelung empirischer Grundlagen darüber, wie viel Zeit Sachverständige eines bestimmten medizinischen Fachgebietes für die Klärung bestimmter medizinischer Fragestellungen durchschnittlich benötigen, bleibt nur die Möglichkeit, einen sehr groben Vergleich mit anderen Abrechnungsfällen bezogen auf das konkrete medizinische Fachgebiet vorzunehmen. Auf diese Weise mag man aus den Angaben verschiedener Sachverständiger einer bestimmten medizinischen Fachrichtung einen üblichen, groben Zeitrahmen für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ bilden können, der eine Orientierungshilfe geben kann. Darüber hinaus ist der Tatsachenvortrag des Sachverständigen einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Hierbei erlangen auch Inhalt und Umfang der schriftlichen Ausführungen zur Beantwortung der Beweisfragen einschließlich eines vorausgehenden analytischen Textes (z.B. unter der Überschrift „Beurteilung“), der die gedankliche Arbeit des Sachverständigen deutlich und vor allem dem Gericht die Beantwortung der Beweisfragen verständlich und plausibel macht, Bedeutung. Lassen die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen beispielsweise ausführliche und vertiefte Gedankengänge nicht erkennen, ist die Angabe eines hohen Zeitaufwandes für die gedankliche Arbeit nicht plausibel. (vgl. zum Ganzen z.B. den Beschluss des Senats vom 27.12.2022 - L 15 SO 300/22 B -).
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat die vom Antragsteller geltend gemachten 18 Stunden nicht als erforderlichen Zeitaufwand anzusehen. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass der Zeitaufwand für die Konzeption des Textes zur Wiedergabe des Akteninhalts und der Ergebnisse der vom Antragsteller durchgeführten Anamnese und Untersuchungen den Arbeitsschritten „Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten“ und „Untersuchung und Anamnese“ zuzuordnen ist und von dem insoweit erforderlichen Zeitaufwand umfasst sind. Dass die vom Sozialgericht gestellten Beweisfragen unter den Ziffern 2. und 3. auf Wiedergabe der Untersuchungsbefunde und des Akteninhalts abzielten, führt nicht dazu, dass der Zeitaufwand für die Konzeption einer Antwort auf diese Fragen dem Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ zugeschlagen werden könnte. Zu diesem Arbeitsschritt gehören allein die analytischen Überlegungen, die den Kern des Gutachtens bilden. Diese systematische Zuordnung entspricht im Übrigen auch den Angaben des Antragstellers zum tatsächlichen Zeitaufwand. So hat er den Zeitaufwand für „Untersuchung und Anamnese“ selbst mit 4 Stunden angegeben, obwohl die Untersuchung nach seinen Angaben im Gutachten lediglich 80 Minuten in Anspruch genommen hat (siehe Seite 24 oben des Gutachtens). Die Angaben des Antragstellers sind deshalb nur schlüssig, wenn man davon ausgeht, dass in den angegebenen 4 Stunden Zeitaufwand für die Konzeption des Textes, in dem die Ergebnisse seiner Untersuchung wiedergegeben werden, enthalten ist.
Der analytische Kern des Gutachtens, der hier im Wesentlichen die Einordnung in die Module zur Bestimmung des Pflegegrades sowie die Auseinandersetzung mit anderen aktenkundigen ärztlichen Äußerungen umfasst, lässt nicht erkennen, dass und warum für die gedankliche Arbeit insoweit ein Zeitaufwand von mehr als 2 gewöhnlichen Arbeitstagen erforderlich gewesen sein soll. Die Ausführungen des Sachverständigen enthalten keine umfangreichen und komplexen Abwägungsvorgänge. Dass solche stattgefunden haben und nach dem zu beurteilenden Sachverhalt stattfinden mussten, erscheint nach den relativ kurzen Ausführungen des Antragstellers unter der Überschrift „Zusammenfasende Stellungnahme“ (Seiten 23 ff. des Gutachtens) auch nicht plausibel.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand von 18 Stunden für die von ihm vorgenommene gedankliche Arbeit den von anderen Sachverständigen in Verfahren zur Bestimmung des Pflegegrades angegebenen Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Abfassung der Beurteilung“ deutlich überschreitet. Regelmäßig setzen andere Sachverständige im Fachgebiet „Pflegeversicherung“ insoweit einen Zeitaufwand von deutlich unter 10 Stunden an. Ob deshalb auch der vom Sozialgericht angesetzte Aufwand von 11 Stunden zu hoch gegriffen erscheint, hat der Senat wegen des im Beschwerdeverfahren nach dem JVEG geltenden Verbots einer reformatio in peius nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).