Rechtsprechung / LSG NRW / 2024

LSG NRW Beschluss vom 22.03.2024 – L 4 U 85/24 B

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0322.L4U85.24B.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2024-03-22/l-4-u-85-24-b#rd_1

Die am 30.01.2024 eingegangene und der zuständigen Vorsitzenden am 06.02.2024 vorgelegte Beschwerde, mit der der Kläger sinngemäß beantragt, den Aussetzungsbeschluss vom 24.01.2024 aufzuheben, ist unzulässig (geworden).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2024-03-22/l-4-u-85-24-b#rd_2

Das SG hat das Verfahren bereits vor Kenntnisnahme seiner Beschwerde mit Verfügung vom 02.02.2024 wieder aufgenommen. Der Aussetzungsbeschluss wird konkludent bereits dadurch außer Kraft gesetzt, dass das Gericht das Verfahren (formlos) fortsetzt; eines ausdrücklichen (aufhebenden) Beschlusses bedarf es nicht (Dr. Christian Haupt; Lutz Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, § 114, Rn. 15). Folglich geht hier die Beschwerde des Klägers ins Leere.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2024-03-22/l-4-u-85-24-b#rd_3

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Bei Entscheidungen über Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen in einem noch anhängigen Rechtsstreit bleibt die Entscheidung über die Kosten dieses Zwischenverfahrens der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts über die Kosten insgesamt vorbehalten (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung; vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2013 – L 32 AS 105/13 B –, juris, Rn. 18).

5

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).