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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 22.03.2024 – L 4 U 85/24 B

ECLI:DE:LSGNRW:2024:0322.L4U85.24B.00

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2024 wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die am 30.01.2024 eingegangene und der zuständigen Vorsitzenden am 06.02.2024 vorgelegte Beschwerde, mit der der Kläger sinngemäß beantragt, den Aussetzungsbeschluss vom 24.01.2024 aufzuheben, ist unzulässig (geworden).

**Rn. 3**

Das SG hat das Verfahren bereits vor Kenntnisnahme seiner Beschwerde mit Verfügung vom 02.02.2024 wieder aufgenommen. Der Aussetzungsbeschluss wird konkludent bereits dadurch außer Kraft gesetzt, dass das Gericht das Verfahren (formlos) fortsetzt; eines ausdrücklichen (aufhebenden) Beschlusses bedarf es nicht (Dr. Christian Haupt; Lutz Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, § 114, Rn. 15). Folglich geht hier die Beschwerde des Klägers ins Leere.

**Rn. 4**

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Bei Entscheidungen über Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen in einem noch anhängigen Rechtsstreit bleibt die Entscheidung über die Kosten dieses Zwischenverfahrens der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts über die Kosten insgesamt vorbehalten (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung; vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2013 – L 32 AS 105/13 B –, juris, Rn. 18).

**Rn. 5**

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 22.03.2024 – L 4 U 85/24 B, ECLI:DE:LSGNRW:2024:0322.L4U85.24B.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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