Rechtsprechung / LSG NRW / 2017

LSG NRW Urteil vom 18.01.2017 – L 12 AS 1905/16

ECLI:DE:LSGNRW:2017:0118.L12AS1905.16.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-01-18/l-12-as-1905-16#rd_1

Die Klägerin wendet sich zum einen gegen einen bloßen Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und zum anderen gegen einen bestandskräftigen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser seine Leistungen - aufgrund einer gesetzlichen Erhöhung der Regelbedarfe zum Jahreswechsel - ab dem 01.01.2015 neu festgesetzt hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-01-18/l-12-as-1905-16#rd_2

Das Ausgangsgericht hat das erste Begehren mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2016 als unbegründet abgewiesen nachdem der Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen worden war. Das zweite Begehren hat es als unzulässig verworfen.

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Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.09.2016 Rechtsmittel eingelegt ohne auf die Begründung des Ausgangsgerichts einzugehen.

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II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2017-01-18/l-12-as-1905-16#rd_3

Die zulässige Berufung der Klägerin ist aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung unbegründet. Auf diese wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz [SGG]).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.