Rechtsprechung / LSG NRW / 2016
LSG NRW Beschluss vom 31.05.2016 – L 13 VK 2/16 B
ECLI:DE:LSGNRW:2016:0531.L13VK2.16B.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2016-05-31/l-13-vk-2-16-b#rd_1
Der Kläger wendet sich mit seiner am 15.04.2016 erhobenen Beschwerde gegen den ihm am 08.04.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016, mit dieses zwei Klageverfahren nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden hat.
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Die Beschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen nach § 113 SGG sind gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.