Rechtsprechung / LSG NRW / 2006

LSG NRW Beschluss vom 18.10.2006 – L 1 B 28/06 AS

ECLI:DE:LSGNRW:2006:1018.L1B28.06AS.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.07.2006 geändert. Dem Antragsteller wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K, L-weg 00, F, bewilligt.

Gründe§

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-10-18/l-1-b-28-06-as#rd_1

Das Sozialgericht (SG) hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage hat nach der gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom selben Tage - L 1 B 27/06 AS ER -.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2006-10-18/l-1-b-28-06-as#rd_2

Da mithin die Erfolgswahrscheinlichkeit zu bejahen ist, der Antragsteller seine Bedürftigkeit nachgewiesen hat und auch die sonstigen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind, war dem Antrag stattzugeben.

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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).