Rechtsprechung / LSG NRW / 2005

LSG NRW Beschluss vom 01.08.2005 – L 19 B 40/05 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2005:0801.L19B40.05AS.ER.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe§

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.07.2005), ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2005-08-01/l-19-b-40-05-as-er#rd_1

Der Senat tritt der Begründung des angefochtenen Beschlusses nach eigener Prüfung bei und verweist hierauf (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2005-08-01/l-19-b-40-05-as-er#rd_2

Die mit der Beschwerde erneut dargelegten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II getroffenen Regelung teilt der Senat nicht: Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 17.11.1992 (1 BvL 8/87, Bverf GE 87, 234 ff; SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) hat das Bundesverfassungsgericht die Einkommensanrechnung unter Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft als vertretbare, verfassungsgemäße gesetzgeberische Entscheidung zum Schutz der Ehe und zur Verhinderung einer Ungleichbehandlung der Ehe gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angesehen (ebenso: LSG NW, Beschlüsse vom 21.04.2005 - L 9 B 4/05 SO ER - und vom 29.06.2005 - L 9 B 15/05 AS ER).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

6

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nicht zulässig, § 177 SGG.