Rechtsprechung / LSG NRW / 2005

LSG NRW Beschluss vom 29.07.2005 – L 19 B 36/05 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2005:0729.L19B36.05AS.ER.00

SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2005-07-29/l-19-b-36-05-as-er#rd_1

Das Schreiben des Antragstellers vom 04.07.2005 hat der Senat dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller die Fortsetzung des durch Vergleich vom 04.07.2005 beendeten Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER beantragt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lsg-nrw/2005-07-29/l-19-b-36-05-as-er#rd_2

Bei dem Vergleich handelt es sich um eine verfahrensbeendende Erklärung, die der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abgegeben hat und die nicht widerrufen werden kann, weil sie ohne Vorbehalt abgegeben worden ist. Anfechtungsgründe sind, soweit sie überhaupt in Betracht zu ziehen sind, nicht ersichtlich. Die Unzufriedenheit des Antragstellers mit den verschiedenen Leistungsbehörden stellt jedenfalls keinen Anfechtungsgrund dar.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG – analog.

5

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.