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# Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 29.07.2005 – L 19 B 36/05 AS ER

ECLI:DE:LSGNRW:2005:0729.L19B36.05AS.ER.00

## Tenor

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 2**

Das Schreiben des Antragstellers vom 04.07.2005 hat der Senat dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller die Fortsetzung des durch Vergleich vom 04.07.2005 beendeten Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER beantragt.

**Rn. 3**

Bei dem Vergleich handelt es sich um eine verfahrensbeendende Erklärung, die der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abgegeben hat und die nicht widerrufen werden kann, weil sie ohne Vorbehalt abgegeben worden ist. Anfechtungsgründe sind, soweit sie überhaupt in Betracht zu ziehen sind, nicht ersichtlich. Die Unzufriedenheit des Antragstellers mit den verschiedenen Leistungsbehörden stellt jedenfalls keinen Anfechtungsgrund dar.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG – analog.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.

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Zitiervorschlag: Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 29.07.2005 – L 19 B 36/05 AS ER, ECLI:DE:LSGNRW:2005:0729.L19B36.05AS.ER.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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