Rechtsprechung / LG Wuppertal / 2012

LG Wuppertal Urteil vom 27.06.2012 – 3 O 67/12

ECLI:DE:LGW:2012:0627.3O67.12.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_1

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Vollstreckungsgegenklage in Anspruch, weil die Beklagte die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. I2 aus I vom 03.08.2007 (UR-Nr…..) betreibt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_2

Die Klägerin wollte im Sommer 2007 zwei Grundstücke in I und in L kaufen. Die Käufe sollten über die Beklagte finanziert werden. Diese schlug der Klägerin vor, die entsprechenden Darlehensverträge mit sogenannten Zins- und Währungsswaps zu koppeln, um die Zinsbelastung der ersten drei Jahre zu senken, wobei streitig ist, von wem die Initiative für das Swap-Geschäft ausging. Am 24.07.2007 fand zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und den Mitarbeitern L und N der Beklagten ein Beratungsgespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Daraufhin schloss die Klägerin am 02.08.2007 und am 14.08.2007 zwei Zins- und Währungsswaps mit einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ab. Zugleich schloss sie am 06.08. bzw. 16.08.2007 zwei Darlehensverträge über 683.000,00 Euro sowie 890.000,00 Euro ab, deren Zinssätze sich auf der Basis der jeweiligen Referenzzinssätze plus Spread bis zum 30.08. bzw. 30.09.2010 orientierten. Gesichert wurde die Finanzierung durch entsprechende Grundschulden auf den zu finanzierenden Grundstücken, u.a. durch die streitgegenständliche Grundschuld über 683.000,00 Euro, aus der die Beklagte jetzt vollstreckt. Außerdem verpfändete die Klägerin ihr Wertpapierdepot und übernahm der Geschäftsführer der Klägerin eine persönliche Bürgschaft.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_3

Zum Laufzeitende am 30.08. bzw. 30.09.2010 beliefen sich die Verluste aus den Swap-Geschäften auf insgesamt 651.946,20 Euro. Daraufhin vollstreckte die Beklagte u.a. aus der streitgegenständlichen Urkunde in das Grundstück I. Das Darlehen valutiert noch in voller Höhe.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_4

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde aufgrund fehlerhafter Beratung durch die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe des erlittenen Verlustes von 651.946,20 Euro zu, weswegen die Zwangsvollstreckung unzulässig sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_5

Sie trägt vor, die Beklagte habe gegen ihre Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen. Insbesondere habe sie nicht den Wissens- und Kenntnisstand des Geschäftsführers der Klägerin erfragt und die Struktur der streitgegenständlichen Swapgeschäfte nicht verständlich dargestellt. Insbesondere sei ihr – der Klägerin – nicht bewusst gewesen, dass bereits nach einem Jahr weitere Sicherheiten seitens der Beklagten gefordert werden konnten und sie keine Ausstiegsmöglichkeit aus dem Geschäft habe. Außerdem sei sie nicht auf den anfänglichen negativen Marktwert der Swaps hingewiesen worden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_6

Die Beklagte habe nur ihre eigenen Interessen verfolgt, was sich auch darin zeige, dass sie die der Absicherung dienende Immobilie in I weit überbewertet habe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_7

Außerdem habe sie – die Klägerin – die abgeschlossenen Swapverträge mit Schreiben vom 06.06.2011 wegen arglistiger Täuschung angefochten, was unstreitig ist, weil die Beklagte ihr den anfänglichen negativen Marktwert arglistig verschwiegen habe.

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Darüber hinaus verstießen die Swap-Verträge gegen die guten Sitten und seien deswegen gemäß § 138 BGB nichtig.

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Letztlich verstießen sie auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Die Klägerin beantragt,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_8

die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. I2 aus I vom 03.08.2007 – UR-Nr. 813/2007 – in Höhe von 651.946,20 Euro für unzulässig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_9

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt vor, der vermeintliche Schadensersatzanspruch der Klägerin sei jedenfalls gemäß § 37 a WpHG a.F. verjährt und sei auch bei Eintritt der Aufrechnungslage, das sei die Fälligkeit des Darlehensanspruchs am 30.08.2010 gewesen, bereits verjährt gewesen, da die Swapgeschäfte bereits am 02.08. und 14.08.2007 abgeschlossen worden seien und damit zu diesem Zeitpunkt der angebliche Schaden spätestens eingetreten sei.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_10

Im Übrigen sei aber auch kein Anspruch gegeben, da die Klägerin im Vorfeld des Vertragsschlusses umfassend und zutreffend über Inhalt und Risiken der Swap-Verträge informiert worden sei. In dem mehrstündigen ausführlichen Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen N am 24.07.2007 habe der Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass er auf Yen-Basis finanzieren wolle, um dadurch das Darlehen zu „verbilligen“. Der Zeuge N habe ihm daraufhin anhand einer Präsentation die Möglichkeit des Einsatzes von Zins- und Währungsswaps dargestellt und diese Swaps umfassend mit allen Risiken erläutert.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_11

Das Geschäft sei auch nicht sofort abgeschlossen worden, sondern der Geschäftsführer habe Zeit gehabt, sich im Einzelnen mit dem Produkt auseinanderzusetzen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_12

Über den anfänglichen negativen Marktwert habe sie keine Aufklärung geschuldet. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum CMS-Spread-Ladder-Swap nicht anwendbar, da es sich vorliegend um ein einfach strukturiertes Swap-Geschäft gehandelt habe. Deswegen fehle es auch an einer arglistigen Täuschung durch Unterlassen.

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Auf ihre Gewinnerzielungsabsicht bei Empfehlung eigener Produkte habe sie nicht hinweisen müssen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_13

Das Geschäft sei auch nicht sittenwidrig, da es sich nicht um ein Austauschgeschäft handele und von daher ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gar nicht vorliegen könne.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_14

Des Weiteren liege auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, da die vereinbarten Zinsformeln keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellten. Der Klägerin sei ein auf ihre Anlageziele und finanziellen Verhältnisse maßgeschneidertes Geschäft vorgeschlagen worden, wobei die wesentlichen Parameter zur Disposition gestellt worden seien.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. I2 vom 03.08.2007 ist nicht unzulässig.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_15

Die Klägerin kann gegen die zugrunde liegende Darlehensforderung der Beklagten nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung in Bezug auf die beiden abgeschlossenen Swap-Verträge aufrechnen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_16

Es kann dahinstehen, ob es überhaupt zu einer solchen Falschberatung gekommen ist, denn jedenfalls sind mögliche Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dieser Beratung gemäß § 37 a WpHG a.F. verjährt.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_17

Nach § 37 a WpHG a.F. verjährt ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen einer Informationspflichtverletzung und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren. Die Vorschrift gilt für Abschlüsse zwischen dem 01.04.1998 und dem 04.08.2009.

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Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und sie gilt nur für fahrlässiges Handeln.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_18

Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin käme eine vorsätzliche Falschberatung, die nicht der Verjährung nach § 37 a WpHG a.F. unterliegen würde, nur im Hinblick auf das Verschweigen des anfänglichen negativen Marktwertes in Betracht. Bei den übrigen gerügten Beratungsfehlern trägt die Klägerin keinerlei Umstände vor, die den Rückschluss auf vorsätzliches Handeln zulassen.

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Unstreitig hat die Beklagte die Klägerin nicht über den anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_19

In 2007, als das streitgegenständliche Geschäft abgeschlossen wurde, gingen die Mitarbeiter der Beklagten noch davon aus, über die Gewinne, die sie mit eigenen Produkten erzielten, grundsätzlich nicht aufklären zu müssen. Erst durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.03.2011 zum CMS-Spread-Ladder-Swap wurde erstmals die Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert gefordert.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_20

Unabhängig davon, ob die vorliegenden Swap-Geschäfte mit dem CMS-Spread-Ladder-Swap vergleichbar sind und überhaupt der Ausnahmetatbestand vorliegt, der den Bundesgerichtshof veranlasst hat, von einer Aufklärungspflicht auszugehen, fehlt es jedenfalls am Vorsatz des Beraters der Beklagten. Diesem war zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches im Juli 2007 – also vor der Entscheidung des BGH vom 22.03.2011 – nicht bekannt bzw. bewusst, dass er über den anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären hatte. Auch die verantwortlichen Organe der Beklagten konnten davon ausgehen, dass eine solche Aufklärung nicht geschuldet war. Insoweit lag jedenfalls ein den Vorsatz ausschließender Verbotsirrtum vor. Auf die Frage der Vermeidbarkeit kommt es für den Vorsatzausschluss nicht an.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_21

Die Verjährung nach § 37 a WpHG a.F. beginnt kenntnisunabhängig unmittelbar mit dem Abschluss des jeweiligen Wertpapiergeschäfts, bei den vorliegenden Swap-Geschäften also am 02.08. bzw. 24.08.2007, so dass mögliche Schadensersatzansprüche mit Ablauf des 02.08. bzw. 24.08.2010 verjährt waren. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten war erstmalig fällig zum 30.08.2010, was bedeutet, dass die beiden Ansprüche sich zu keinem Zeitpunkt unverjährt gegenübergestanden haben und eine Aufrechnung somit ausscheidet.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_22

Die Klägerin hat den Vertrag auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Bezüglich des erforderlichen vorsätzlichen Verschweigens des anfänglichen negativen Marktwertes gilt das zuvor Gesagte.

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Die abgeschlossenen Swap-Verträge sind nicht sittenwidrig gemäß § 138 BGB.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_23

Die Klägerin hat bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, zumal es sich nicht um ein Austauschgeschäft handelt, sondern unterschiedliche Erwartungshaltungen der Parteien in Bezug auf einen Basiswert zugrunde liegen. Außerdem fehlt jeglicher Vortrag zu einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten, die subjektive Voraussetzung des Tatbestandes ist. Diese kann auch nicht vermutet werden, weil eine solche Vermutung auf typische, anders als im Streitfall durch einen direkten Vergleich mit dem einschlägigen Markt ohne Weiteres feststellbare Fälle beschränkt ist, wie etwa Ratenkredite oder Grundstückskaufpreise, die im Vergleichswertverfahren überprüft werden können.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2012-06-27/3-o-67-12#rd_24

Letztlich liegt auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor, da die vereinbarten Zinsformeln keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen. Vielmehr wurden die wesentlichen Parameter der Swap-Geschäfte, wie Bezugsbetrag, Laufzeit und Zinsformel, zur Disposition gestellt und individuell bezogen auf die von der Klägerin gewünschte Finanzierung ausgehandelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

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Streitwert: 651.946,20 Euro.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2012 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.