Rechtsprechung / LG Verden (Aller) / 2009

LG Verden (Aller) Beschluss vom 11.02.2009 – 6 T 15/09

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 08.12.2008 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 300,00 Euro

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-verden-aller/2009-02-11/6-t-15-09#rd_1

Der Beschwerdeführer betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Beschwerdegegnerin aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Verden vom 02.10.2008 ... wegen einer Hauptforderung in Höhe von 3.501,92 Euro. Er beantragte bei dem Amtsgericht Verden den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, durch den die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin gepfändet werden sollen. Gleichzeitig begehrte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unter Beiordnung seines Rechtsanwalts. Das Amtsgericht bewilligte ihm mit Beschluss vom 08.12.2008 Prozesskostenhilfe für die Gesamtheit aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen im hiesigen Amtsgerichtsbezirk, lehnte jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts ab. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner bei Gericht am 17.12.2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, dass er weder juristisch vorgebildet noch in der Lage sei, irgendwelche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Mit Rücksicht auf die Vielzahl möglicher Vollstreckungshandlungen und die damit verbundenen tatsächlichen wie rechtlichen Schwierigkeiten sei die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich.

2

Das Amtsgericht erließ am 21.01.2009 einen Nichtabhilfebeschluss und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-verden-aller/2009-02-11/6-t-15-09#rd_2

Der Beschwerdeführer teilte auf Nachfrage mit, dass er von Beruf gelernter Zimmermann und bei der Schuldnerin als Trockenbaumonteur beschäftigt gewesen sei. Gegenwärtig sei er arbeitssuchend.

II.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-verden-aller/2009-02-11/6-t-15-09#rd_3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Die in § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannte Zulässigkeitswertgrenze findet auf Prozesskostenhilfeentscheidungen im Vollstreckungsverfahren keine Anwendung.

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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-verden-aller/2009-02-11/6-t-15-09#rd_4

Zu Recht hat das Amtsgericht die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. In Verfahren ohne Anwaltszwang ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt auf Antrag nur dann beizuordnen, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sein, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen in mündlicher oder schriftlicher Form zu veranlassen. Danach hängt die Notwendigkeit einer Beiordnung einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie, andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (vgl. BGH FamRZ 2003, 592 ff. m.w.N.).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-verden-aller/2009-02-11/6-t-15-09#rd_5

Vorliegend geht es um eine Kontenpfändung. Dass bei einer solchen regelmäßig tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auftreten, so dass bereits für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Beiordnung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt sei, ist nicht ersichtlich. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Arnsberg (Rpfleger 2006, 89) schließt die Kammer sich nicht an, zumal nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auf Erfahrungssätze zurückzugreifen, sondern eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-verden-aller/2009-02-11/6-t-15-09#rd_6

Bereits das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss ausführlich begründet, dass es sich bei der Hilfestellung bei der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwecks Kontenpfändung, wie er hier gestellt wurde, um das Tagesgeschäft des Amtsgerichts handele. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine abgeschlossene Berufsausbildung und ist der deutschen Sprache mächtig, so dass von ihm erwartet werden kann, die Zwangsvollstreckungsmaßnahme selbst zu beantragen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-verden-aller/2009-02-11/6-t-15-09#rd_7

Treten sodann im Laufe des Vollstreckungsverfahrens rechtliche Schwierigkeiten auf, kann eine Rechtsanwaltsbeiordnung auch nachträglich noch erfolgen. Gegenwärtig sind solche Schwierigkeiten jedoch noch nicht erkennbar.

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Deshalb war die Beschwerde zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Der Beschwerdewert ergibt sich aus den bei Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in der vorliegenden Vollstreckungssache entstehenden Kosten.

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